Entscheidungsdatum
19.02.2018Norm
PG 1965 §14Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 11.01.2018, Zl. ***, betreffend Witwenversorgungsgenuss zu Recht erkannt:
Rechtsgrundlagen:
§ 14 Pensionsgesetz 1965 – PG 1965Paragraph 14, Pensionsgesetz 1965 – PG 1965
§§ 17 und 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 17 und 28 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Landesschulrat für Niederösterreich forderte mit Schreiben vom 20.12.2017 A (in der Folge: Beschwerdeführerin) auf, zwecks Anweisung des Witwenversorgungsgenusses einen ausgefüllten Fragebogen sowie näher genannte Unterlagen vorzulegen. Mit dem am 04.01.2018 ausgefüllten Fragebogen wurden schließlich unter anderem die Sterbeurkunde, die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin vorgelegt. Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 11.01.2018, Zl. ***, wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem am 22.11.2017 verstorbenen Ehegatten Oberschulrat B, HD i.R., gemäß § 14 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) BGBI. Nr. 340/1965, kein Witwenversorgungsgenuss gebührt.Der Landesschulrat für Niederösterreich forderte mit Schreiben vom 20.12.2017 A (in der Folge: Beschwerdeführerin) auf, zwecks Anweisung des Witwenversorgungsgenusses einen ausgefüllten Fragebogen sowie näher genannte Unterlagen vorzulegen. Mit dem am 04.01.2018 ausgefüllten Fragebogen wurden schließlich unter anderem die Sterbeurkunde, die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin vorgelegt. Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 11.01.2018, Zl. ***, wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem am 22.11.2017 verstorbenen Ehegatten Oberschulrat B, HD i.R., gemäß Paragraph 14, Absatz 3, des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) BGBI. Nr. 340 aus 1965,, kein Witwenversorgungsgenuss gebührt.
Als Begründung wurde ausgeführt, dass gemäß § 14 Abs. 3 Z. 1 PG 1965 der überlebende Ehegatte keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss hat, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist, der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen und die Ehe nicht mindestens zehn Jahre gedauert hat.Als Begründung wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, PG 1965 der überlebende Ehegatte keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss hat, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist, der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen und die Ehe nicht mindestens zehn Jahre gedauert hat.
Die Beschwerdeführerin sei am *** und ihr verstorbener Ehegatte am *** geboren. Somit betrage der Altersunterschied 26 Jahre 8 Monate und 19 Tage. Laut der vorliegenden Heiratsurkunde sei die Ehe am 01.08.2009 geschlossen worden. Zum Zeitpunkt des Ablebens ihres Ehegatten mit *** habe die Dauer der Ehe 8 Jahre 3 Monate und 22 Tage betragen. Da der Altersunterschied mehr als 25 Jahre und die Dauer der Ehe weniger als 10 Jahre betrage gebühre kein Witwenversorgungsgenuss.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 08.02.2018, in der vorgebracht wird, dass sie nach der Heirat mit dem nunmehr verstorbenen Ehegatten den Anspruch auf eine Witwenversorgung nach ihrem ersten Mann aus der Slowakei verloren habe. Sie habe eine schwere lebensbedrohende Krankheit gehabt (wird näher ausgeführt). Seit 30.06.2010 sei sie in der Slowakei zu 70 Prozent als Invalide anerkannt worden. Zurzeit betrage ihr monatliches Einkommen aus der Slowakei aus einer Alterspensionsversorgung
272,-- Euro. Davon könne sie nicht leben. Sie könne nicht die Kosten für die Wohnung zahlen. Sie beantragte, ihr als Zwischenlösung zumindest 30 Monate Witwenversorgungsgenuss zu gewähren.
Der Landesschulrat für Niederösterreich legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.
II. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Der am *** geborene HD i.R. B stand zuletzt als Landeslehrer in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Niederösterreich.
Die am *** geborene Beschwerdeführerin und HD i.R. B haben am 01.08.2009 geheiratet. Zu diesem Zeitpunkt befand sich dieser bereits im Ruhestand.
Der Hauptschuldirektor in Ruhe B ist am 22.11.2017 in aufrechter Ehe verstorben.
Die Dauer der Ehe betrug an diesem Tag 8 Jahre 3 Monate und 22 Tage.
Der Altersunterschied der Eheleute beträgt mehr als 25 Jahre und die Dauer der gemeinsamen Ehe weniger als 10 Jahre.
Aus der Ehe ist weder ein Kind hervorgegangen noch wurde durch die Eheschließung ein Kind legitimiert.
Am Sterbetag des Ehemannes der Beschwerdeführerin hat auch kein anderes Kind des Verstorbenen mit Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss dem Haushalt der Beschwerdeführerin angehört.
Beweis wurde erhoben durch den unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Landesschulrates für Niederösterreich, insbesondere den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden. Die Beschwerdeführerin bestreitet die von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrundeliegenden Daten nicht.
2. Rechtslage:
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 106 Abs. 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 (LDG 1984) gilt für das Pensionsrecht der Landeslehrer und ihrer Hinterbliebenen das Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) unter Bedachtnahme auf Abs. 2, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird. Somit ist nach § 106 Abs. 2 Z. 5 des LDG 1984 das PG 1965 für Landeslehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass, sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten. Gemäß Paragraph 106, Absatz eins, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 (LDG 1984) gilt für das Pensionsrecht der Landeslehrer und ihrer Hinterbliebenen das Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) unter Bedachtnahme auf Absatz 2,, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird. Somit ist nach Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 5, des LDG 1984 das PG 1965 für Landeslehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass, sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten.
Die hier relevanten – den Anspruch auf Witwenversorgung begründenden – Bestimmungen des PG 1965 lauten:
„Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuß
§ 14. (1) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.Paragraph 14, (1) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn er am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn
1. der Beamte an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist,
2. die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,
3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Ziffer 3, oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.
(3) Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat,
2. der Beamte nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist,
3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Ziffer 3, oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.
(4) Hat sich der Beamte mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.
(5) Der Versorgungsgenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Versorgungsbezug.“
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Voraussetzungen für den Anspruch eines Witwenversorgungsgenusses liegen dem Grunde nach nicht vor.
Die Beschwerdeführerin als überlebende Ehegattin hat gemäß § 14 Abs. 3 PG 1965 keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, weil die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist und keine der im § 14 Abs. 3 Z. 1 bis 5 PG 1965 angeführten Voraussetzungen, die dennoch einen Anspruch auf einen Witwenversorgungsgenuss begründen würden, vorliegen. Die Beschwerdeführerin als überlebende Ehegattin hat gemäß Paragraph 14, Absatz 3, PG 1965 keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, weil die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist und keine der im Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 PG 1965 angeführten Voraussetzungen, die dennoch einen Anspruch auf einen Witwenversorgungsgenuss begründen würden, vorliegen.
Der bekämpfte Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich ist somit nicht rechtswidrig.
Auch einer von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde begehrten „Zwischenlösung“, zumindest 30 Monate Witwenversorgungsgenuss zu gewähren, kann mangels entsprechender Rechtsgrundlage nicht entsprochen werden.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Dienstrecht; Landeslehrer; Ruhestand; Versorgungsleistung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.186.001.2018Zuletzt aktualisiert am
11.06.2018