Entscheidungsdatum
04.07.2018Norm
StVO 1960 §2 Abs1 Z17Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Hofrat Dr. Trixner u?ber die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 29.03.2018, Zahl. ***,
zu Recht e r k a n n t:
I.römisch eins.
Gema?ß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Gema?ß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.
Den B e s c h l u s s gefasst:
II.römisch zwei.
Das gegen den Beschwerdefu?hrer gefu?hrte Verwaltungsstrafverfahren wird gema?ß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt. Das gegen den Beschwerdefu?hrer gefu?hrte Verwaltungsstrafverfahren wird gema?ß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
III.römisch drei.
Gegen dieses Erkenntnis und gegen diesen Beschluss ist gema?ß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zula?ssig. Gegen dieses Erkenntnis und gegen diesen Beschluss ist gema?ß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zula?ssig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdefu?hrer folgende Verwaltungsu?bertretung nach der StVO 1960 zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 12.11.2017, 19:47 Uhr
Ort: ***, *** (***)
Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen
Tatbeschreibung:
Das Fahrzeug im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander
kreuzender Fahrbahnrändern gehalten.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 24 Abs.1 lit.d StVO 1960, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, StVO 1960, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
€ 40,00
18 Stunden
§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2,
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der
Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 10,00
Gesamtbetrag: € 50,00“
In der innerhalb offener Frist gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht sicher sei, ob der PKW tatsächlich im Bereich von weniger als 5 Metern vom Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnrändern abgestellt gewesen sei. Auch treffe die Anlastung „gegenüber ***“ auf 100 Abstellplätze oder mehr zu, da sich dort eine PKW-Abstellanlage befinde. Außerdem werde dort nie jemand bestraft, die Behörde vernachlässige also ihre Kontrollpflicht, sollte das Delikt vorliegen.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. Juni 2018 stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Nachstehendes fest:
Von der ***, ca auf Höhe ON ***, verläuft nördlich eine Ein- und Ausfahrt zu einer Abstellfläche für mehrere PKWs. Von der Schrägparkfläche verläuft eine zweispurige Fahrbahn wiederum in nördlicher Richtung.
Im verfahrensgegenständlichen Bereich verläuft die Fahrbahn annähernd rechtwinkelig aus dem Bereich der Abstellfläche und wird von der Meldungslegerin als jener bezeichnet, innerhalb dessen der Beschwerdeführer sein Fahrzeug abgestellt hat. Ob er rechts oder links der Fahrbahn innerhalb des 5 Meterbereiches gestanden ist, konnte die Meldungslegerin nicht mehr angeben und geht aus der Anzeige nicht hervor.
Die im erstinstanzlichen Akt befindliche Google maps Kartenansicht entspricht nicht den in natura vorherrschenden Gegebenheiten.
In rechtlicher Hinsicht wurde Folgendes erwogen:
§ 50 VwGVG lautet:Paragraph 50, VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:
Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.
Gemäß § 24 Abs 1 lit d StVO ist das Halten und Parken im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder verboten.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, StVO ist das Halten und Parken im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder verboten.
Da nur bei Zusammentreffen von mindestens zwei Fahrbahnen einander kreuzende Fahrbahnränder vorliegen, ist es für die Beurteilung der Frage, ob er Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretungen begangen hat, entscheidungswesentlich, ob sich das gegenständliche Kraftfahrzeug, als es von der Meldungslegerin beanstandet wurde, überhaupt im Bereich einer Kreuzung befunden hat.
Gemäß § 2 Abs 1 Z 17 StVO handelt es sich bei einer Kreuzung um eine Stelle, auf der eine Straße eine andere überschneidet oder in sie einmündet, gleichgültig in welchem Winkel. Wie bereits oben ausgeführt, befindet sich gegenüber der Straße, die die Meldungslegerin als Tatort bezeichnet eine Schrägparkfläche und setzt sich in natura die Fahrbahn in nördlicher Richtung fort, wobei für den Fahrzeuglenker vor Ort keine Kreuzung erkennbar ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, StVO handelt es sich bei einer Kreuzung um eine Stelle, auf der eine Straße eine andere überschneidet oder in sie einmündet, gleichgültig in welchem Winkel. Wie bereits oben ausgeführt, befindet sich gegenüber der Straße, die die Meldungslegerin als Tatort bezeichnet eine Schrägparkfläche und setzt sich in natura die Fahrbahn in nördlicher Richtung fort, wobei für den Fahrzeuglenker vor Ort keine Kreuzung erkennbar ist.
Da es aber auf einer Seite einer Fahrbahn immer nur einen einzigen Fahrbahnrand geben kann, egal wie seine Linienführung im Zuge des Fahrbahnverlaufes aussieht, und die Fahrbahnränder einer Fahrbahn parallel zueinander verlaufen, können sie sich niemals kreuzen. Dabei ist die topographische Bezeichnung der Straßenzüge unerheblich.
Im Anlassfall ist daher davon auszugehen, dass eine einzige Fahrbahn vorliegt. Die in der gedachten Verlängerung der Fahrbahn in südlicher Richtung bzw. am rechten Fahrbahnrand vorhandenen Parkplätze stellen keine eigene Straße, sondern eine platzartige Erweiterung dar und kann daher auch nicht davon gesprochen werden, dass im Bereich der Innenkurve, wo der Beschwerdeführer sein Fahrzeug abgestellt hat, eine Fahrbahn in eine andere Fahrbahn einmündet. Dass der Beschwerdeführer jedoch sein KFZ im Bereich einer unübersichtlichen Kurve oder in einer Fahrbahn geparkt hat, in der keine zwei Fahrstreifen freibleiben, wurde ihm dagegen nicht vorgehalten.
Da darüber hinaus die Meldungslegerin keine genauen Angaben hinsichtlich des Tatorts machen konnte, näherhin nicht mehr wusste an welcher Seite der Fahrbahn innerhalb von 5 Metern vom Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder der Beschwerdeführer sein Fahrzeug geparkt haben soll, war daher das Straferkenntnis spruchgemäß zu beheben und das Verfahren einzustellen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Kreuzung; Fahrbahn; Tatort;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1046.001.2018Zuletzt aktualisiert am
23.03.2021