TE Lvwg Erkenntnis 2018/7/4 LVwG-S-1046/001-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.07.2018
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Entscheidungsdatum

04.07.2018

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z17
StVO 1960 §24 Abs1 litd
StVO 1960 §99 Abs3 lita
  1. StVO 1960 § 2 heute
  2. StVO 1960 § 2 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 2 gültig von 01.05.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 2 gültig von 01.07.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  5. StVO 1960 § 2 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  6. StVO 1960 § 2 gültig von 01.06.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  7. StVO 1960 § 2 gültig von 01.04.2019 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  8. StVO 1960 § 2 gültig von 06.10.2015 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  9. StVO 1960 § 2 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  10. StVO 1960 § 2 gültig von 22.07.1998 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  11. StVO 1960 § 2 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 2 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  13. StVO 1960 § 2 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 24 heute
  2. StVO 1960 § 24 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 24 gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 24 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 24 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 24 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.2005 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  9. StVO 1960 § 24 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  10. StVO 1960 § 24 gültig von 01.01.1996 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 24 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  13. StVO 1960 § 24 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  14. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Hofrat Dr. Trixner u?ber die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 29.03.2018, Zahl. ***,

zu Recht e r k a n n t:

I.römisch eins.

Gema?ß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Gema?ß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

Den B e s c h l u s s gefasst:

II.römisch zwei.

Das gegen den Beschwerdefu?hrer gefu?hrte Verwaltungsstrafverfahren wird gema?ß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt. Das gegen den Beschwerdefu?hrer gefu?hrte Verwaltungsstrafverfahren wird gema?ß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.

III.römisch drei.

Gegen dieses Erkenntnis und gegen diesen Beschluss ist gema?ß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zula?ssig. Gegen dieses Erkenntnis und gegen diesen Beschluss ist gema?ß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zula?ssig.

 

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdefu?hrer folgende Verwaltungsu?bertretung nach der StVO 1960 zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:             12.11.2017, 19:47 Uhr

Ort:              ***, *** (***)

Fahrzeug:        ***, Personenkraftwagen

Tatbeschreibung:

Das Fahrzeug im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander

kreuzender Fahrbahnrändern gehalten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 24 Abs.1 lit.d StVO 1960, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, StVO 1960, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 40,00

18 Stunden

§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2,

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der

Strafe, mindestens jedoch 10 Euro                                                  € 10,00

                                                               Gesamtbetrag:            € 50,00“

In der innerhalb offener Frist gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht sicher sei, ob der PKW tatsächlich im Bereich von weniger als 5 Metern vom Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnrändern abgestellt gewesen sei. Auch treffe die Anlastung „gegenüber ***“ auf 100 Abstellplätze oder mehr zu, da sich dort eine PKW-Abstellanlage befinde. Außerdem werde dort nie jemand bestraft, die Behörde vernachlässige also ihre Kontrollpflicht, sollte das Delikt vorliegen.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. Juni 2018 stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Nachstehendes fest:

Von der ***, ca auf Höhe ON ***, verläuft nördlich eine Ein- und Ausfahrt zu einer Abstellfläche für mehrere PKWs. Von der Schrägparkfläche verläuft eine zweispurige Fahrbahn wiederum in nördlicher Richtung.

Im verfahrensgegenständlichen Bereich verläuft die Fahrbahn annähernd rechtwinkelig aus dem Bereich der Abstellfläche und wird von der Meldungslegerin als jener bezeichnet, innerhalb dessen der Beschwerdeführer sein Fahrzeug abgestellt hat. Ob er rechts oder links der Fahrbahn innerhalb des 5 Meterbereiches gestanden ist, konnte die Meldungslegerin nicht mehr angeben und geht aus der Anzeige nicht hervor.

Die im erstinstanzlichen Akt befindliche Google maps Kartenansicht entspricht nicht den in natura vorherrschenden Gegebenheiten.

In rechtlicher Hinsicht wurde Folgendes erwogen:

§ 50 VwGVG lautet:Paragraph 50, VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:

  1. 1.Ziffer eins
    im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;
  2. 2.Ziffer 2
    im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.im Fall des Paragraph 45, Absatz eins, VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.

Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.

Gemäß § 24 Abs 1 lit d StVO ist das Halten und Parken im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder verboten.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, StVO ist das Halten und Parken im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder verboten.

Da nur bei Zusammentreffen von mindestens zwei Fahrbahnen einander kreuzende Fahrbahnränder vorliegen, ist es für die Beurteilung der Frage, ob er Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretungen begangen hat, entscheidungswesentlich, ob sich das gegenständliche Kraftfahrzeug, als es von der Meldungslegerin beanstandet wurde, überhaupt im Bereich einer Kreuzung befunden hat.

Gemäß § 2 Abs 1 Z 17 StVO handelt es sich bei einer Kreuzung um eine Stelle, auf der eine Straße eine andere überschneidet oder in sie einmündet, gleichgültig in welchem Winkel. Wie bereits oben ausgeführt, befindet sich gegenüber der Straße, die die Meldungslegerin als Tatort bezeichnet eine Schrägparkfläche und setzt sich in natura die Fahrbahn in nördlicher Richtung fort, wobei für den Fahrzeuglenker vor Ort keine Kreuzung erkennbar ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, StVO handelt es sich bei einer Kreuzung um eine Stelle, auf der eine Straße eine andere überschneidet oder in sie einmündet, gleichgültig in welchem Winkel. Wie bereits oben ausgeführt, befindet sich gegenüber der Straße, die die Meldungslegerin als Tatort bezeichnet eine Schrägparkfläche und setzt sich in natura die Fahrbahn in nördlicher Richtung fort, wobei für den Fahrzeuglenker vor Ort keine Kreuzung erkennbar ist.

Da es aber auf einer Seite einer Fahrbahn immer nur einen einzigen Fahrbahnrand geben kann, egal wie seine Linienführung im Zuge des Fahrbahnverlaufes aussieht, und die Fahrbahnränder einer Fahrbahn parallel zueinander verlaufen, können sie sich niemals kreuzen. Dabei ist die topographische Bezeichnung der Straßenzüge unerheblich.

Im Anlassfall ist daher davon auszugehen, dass eine einzige Fahrbahn vorliegt. Die in der gedachten Verlängerung der Fahrbahn in südlicher Richtung bzw. am rechten Fahrbahnrand vorhandenen Parkplätze stellen keine eigene Straße, sondern eine platzartige Erweiterung dar und kann daher auch nicht davon gesprochen werden, dass im Bereich der Innenkurve, wo der Beschwerdeführer sein Fahrzeug abgestellt hat, eine Fahrbahn in eine andere Fahrbahn einmündet. Dass der Beschwerdeführer jedoch sein KFZ im Bereich einer unübersichtlichen Kurve oder in einer Fahrbahn geparkt hat, in der keine zwei Fahrstreifen freibleiben, wurde ihm dagegen nicht vorgehalten.

Da darüber hinaus die Meldungslegerin keine genauen Angaben hinsichtlich des Tatorts machen konnte, näherhin nicht mehr wusste an welcher Seite der Fahrbahn innerhalb von 5 Metern vom Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder der Beschwerdeführer sein Fahrzeug geparkt haben soll, war daher das Straferkenntnis spruchgemäß zu beheben und das Verfahren einzustellen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Kreuzung; Fahrbahn; Tatort;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1046.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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