Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
05.07.2018Norm
AVG 1991 §18Rechtssatz
Ob und welcher Behörde eine Erledigung zuzurechnen ist, ist nach der Rechtsprechung des VwGH anhand ihres äußeren Erscheinungsbildes, insbesondere anhand des Kopfes, des Spruches und seiner Einleitung, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung zu beurteilen (VwGH Ra 2016/11/0103).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Bildmarke; Zurückweisung; entschiedene Sache;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1936.006.2016Zuletzt aktualisiert am
25.09.2018