Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.07.2018Norm
AVG 1991 §18Rechtssatz
Aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 2 E-GovG und aus den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 290Blg 23.GP,6) ergibt sich, dass die Bildmarke der leichteren Erkennbarkeit der Herkunft des Dokuments dient; es geht also darum, dass die Stelle, der die Erledigung zugerechnet werden soll, leichter erkennbar ist.Aus dem Wortlaut des Paragraph 19, Absatz 2, E-GovG und aus den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 290Blg 23.GP,6) ergibt sich, dass die Bildmarke der leichteren Erkennbarkeit der Herkunft des Dokuments dient; es geht also darum, dass die Stelle, der die Erledigung zugerechnet werden soll, leichter erkennbar ist.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Bildmarke; Zurückweisung; entschiedene Sache;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1936.006.2016Zuletzt aktualisiert am
25.09.2018