Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
05.07.2018Norm
AVG 1991 §18Rechtssatz
Enunziationen einer Behörde oder eines Gerichtes, die als normative Akte intendiert sind, sind nur bei besonders schwerwiegenden Fehlern als absolut nichtig anzusehen. Die (korrekte) Anbringung der Bildmarke ist kein Gültigkeitserfordernis der Erledigung (VwGH Ra 2015/03/0068).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Bildmarke; Zurückweisung; entschiedene Sache;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1936.006.2016Zuletzt aktualisiert am
25.09.2018