Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
05.07.2018Norm
AWG 2002 §2 Abs1 Z1Rechtssatz
Maßgeblich für die Bewilligungspflicht von Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflussbereiches ist der Ist-Zustand des Gewässers im Beurteilungszeitpunkt. Unter einer Anlage iSd WRG 1959 ist alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen angelegt, also errichtet wird (VwGH 94/07/0071).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Abfallentsorgung; Wasserrecht; Bewilligung; Hochwasserabfluss;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1149.001.2015Zuletzt aktualisiert am
06.09.2018