Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
11.07.2018Norm
WRG 1959 §12 Abs2Rechtssatz
Die Parteien eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens haben nach der Judikatur keinen Rechtsanspruch darauf, dass durch das Projekt für sie ein bestimmtes (höheres) Maß an Verbesserungen eintritt oder dass eine Projektvariante gewählt wird, die ihre Position als Grundeigentümer noch besser schützt (vgl. VwGH 2003/07/0100).Die Parteien eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens haben nach der Judikatur keinen Rechtsanspruch darauf, dass durch das Projekt für sie ein bestimmtes (höheres) Maß an Verbesserungen eintritt oder dass eine Projektvariante gewählt wird, die ihre Position als Grundeigentümer noch besser schützt vergleiche VwGH 2003/07/0100).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Bewilligung; Hochwasserschutzmaßnahmen; Grundeigentum;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1332.001.2017Zuletzt aktualisiert am
27.09.2018