RS Lvwg 2018/7/11 LVwG-AV-1332/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

11.07.2018

Rechtssatz

Die Parteien eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens haben nach der Judikatur keinen Rechtsanspruch darauf, dass durch das Projekt für sie ein bestimmtes (höheres) Maß an Verbesserungen eintritt oder dass eine Projektvariante gewählt wird, die ihre Position als Grundeigentümer noch besser schützt (vgl. VwGH 2003/07/0100).Die Parteien eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens haben nach der Judikatur keinen Rechtsanspruch darauf, dass durch das Projekt für sie ein bestimmtes (höheres) Maß an Verbesserungen eintritt oder dass eine Projektvariante gewählt wird, die ihre Position als Grundeigentümer noch besser schützt vergleiche VwGH 2003/07/0100).

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Bewilligung; Hochwasserschutzmaßnahmen; Grundeigentum;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1332.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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