Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.07.2018Norm
WRG 1959 §12 Abs2Rechtssatz
Eine Verletzung des Grundeigentums (§ 12 Abs. 2 WRG 1959) kommt nur dann in Betracht, wenn eine Liegenschaft durch die Auswirkungen einer durch das Projekt bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor erfahren würde (vgl. VwGH 92/07/0076).Eine Verletzung des Grundeigentums (Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959) kommt nur dann in Betracht, wenn eine Liegenschaft durch die Auswirkungen einer durch das Projekt bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor erfahren würde vergleiche VwGH 92/07/0076).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Bewilligung; Hochwasserschutzmaßnahmen; Grundeigentum;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1332.001.2017Zuletzt aktualisiert am
27.09.2018