RS Lvwg 2018/7/11 LVwG-AV-1332/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.2018
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.07.2018

Rechtssatz

Eine Verletzung des Grundeigentums (§ 12 Abs. 2 WRG 1959) kommt nur dann in Betracht, wenn eine Liegenschaft durch die Auswirkungen einer durch das Projekt bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor erfahren würde (vgl. VwGH 92/07/0076).Eine Verletzung des Grundeigentums (Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959) kommt nur dann in Betracht, wenn eine Liegenschaft durch die Auswirkungen einer durch das Projekt bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor erfahren würde vergleiche VwGH 92/07/0076).

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Bewilligung; Hochwasserschutzmaßnahmen; Grundeigentum;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1332.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten