Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
11.07.2018Norm
WRG 1959 §12 Abs2Rechtssatz
Dem Anspruch der Partei, vor Erlassung des Bescheides Gelegenheit zu erhalten, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, kann auch durch die Möglichkeit der Akteneinsicht genüge getan werden (vgl. VwGH 92/11/0208 u.a.).Dem Anspruch der Partei, vor Erlassung des Bescheides Gelegenheit zu erhalten, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, kann auch durch die Möglichkeit der Akteneinsicht genüge getan werden vergleiche VwGH 92/11/0208 u.a.).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Bewilligung; Hochwasserschutzmaßnahmen; Grundeigentum;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1332.001.2017Zuletzt aktualisiert am
27.09.2018