RS Lvwg 2018/7/11 LVwG-AV-1332/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

11.07.2018

Rechtssatz

Dem Anspruch der Partei, vor Erlassung des Bescheides Gelegenheit zu erhalten, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, kann auch durch die Möglichkeit der Akteneinsicht genüge getan werden (vgl. VwGH 92/11/0208 u.a.).Dem Anspruch der Partei, vor Erlassung des Bescheides Gelegenheit zu erhalten, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, kann auch durch die Möglichkeit der Akteneinsicht genüge getan werden vergleiche VwGH 92/11/0208 u.a.).

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Bewilligung; Hochwasserschutzmaßnahmen; Grundeigentum;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1332.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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