Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.07.2018Norm
VwGVG 2014 §43 Abs1Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat über einen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß § 7 Abs. 4 EO die Titelbehörde zu entscheiden. Ist ein Berufungsbescheid ergangen, so ist die Berufungsbehörde die Titelbehörde und nicht die Behörde, die die Bestätigung erteilt hat (VwGH 86/02/0103, 99/05/0254).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat über einen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, EO die Titelbehörde zu entscheiden. Ist ein Berufungsbescheid ergangen, so ist die Berufungsbehörde die Titelbehörde und nicht die Behörde, die die Bestätigung erteilt hat (VwGH 86/02/0103, 99/05/0254).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Vollstreckung; Rechtskraft; entschiedene Sache;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1936.007.2016Zuletzt aktualisiert am
27.09.2018