RS Lvwg 2018/7/17 LVwG-S-1936/007-2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.07.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.07.2018

Norm

VwGVG 2014 §43 Abs1
EO §7 Abs4
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat über einen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß § 7 Abs. 4 EO die Titelbehörde zu entscheiden. Ist ein Berufungsbescheid ergangen, so ist die Berufungsbehörde die Titelbehörde und nicht die Behörde, die die Bestätigung erteilt hat (VwGH 86/02/0103, 99/05/0254).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat über einen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, EO die Titelbehörde zu entscheiden. Ist ein Berufungsbescheid ergangen, so ist die Berufungsbehörde die Titelbehörde und nicht die Behörde, die die Bestätigung erteilt hat (VwGH 86/02/0103, 99/05/0254).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Vollstreckung; Rechtskraft; entschiedene Sache;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1936.007.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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