Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.09.2018Norm
VwGVG 2014 §31 Abs1Rechtssatz
Liegt ein Dienstverhältnis nach dem Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG und damit ein privatrechtliches und kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor, sind Verfügungen [hier: Feststellung (Korrektur) des Besoldungsdienstalters] Ausfluss der Eigenschaft des Dienstgebers als Träger von Privatrechten, über die im Streitfall die (Zivil)gerichte zu entscheiden haben (vgl VwGH 95/12/0091).Liegt ein Dienstverhältnis nach dem Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG und damit ein privatrechtliches und kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor, sind Verfügungen [hier: Feststellung (Korrektur) des Besoldungsdienstalters] Ausfluss der Eigenschaft des Dienstgebers als Träger von Privatrechten, über die im Streitfall die (Zivil)gerichte zu entscheiden haben vergleiche VwGH 95/12/0091).
Schlagworte
Dienstrecht; Verfahrensrecht; Lehrperson; vertragliches Dienstverhältnis; Privatrecht; Zivilrechtsweg;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.620.001.2018Zuletzt aktualisiert am
12.11.2018