TE Lvwg Beschluss 2018/9/17 LVwG-AV-620/001-2018

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Veröffentlicht am 17.09.2018
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Entscheidungsdatum

17.09.2018

Norm

VwGVG 2014 §31 Abs1
B-VG Art130 Abs1 Z1
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwältin, in ***, ***, gegen die Erledigung des Landesschulrates für Niederösterreich vom 02.03.2018, Zl. ***, den

BESCHLUSS:

1.
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Begründung

1.
Sachverhalt (Feststellungen):

Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin als Lehrperson in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich steht.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen folgende, für die belangte Behörde gefertigte Erledigung (Kopf: „Landesschulrat für Niederösterreich“):

„Frau

A

ASO ***

***                                                                     Datum: 02.03.2018

Betrifft:

Besoldungsdienstalter – Korrektur

Anhang zum Dienstvertrag

Nach neuerlicher Überprüfung der Berechnung des Besoldungsdienstalters wurde folgende Korrektur durchgeführt:

Gemäß § 26 Abs.1 bis 3 Vertragsbedienstetengesetz, BG vom 17. März 1948, BGBI.Nr. 86/1948, in der dzt. geltenden Fassung umfasst das Besoldungsdienstalter die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten. Es konnten keine anrechenbaren Vordienstzeiten für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen berücksichtigt werden.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins bis 3 Vertragsbedienstetengesetz, BG vom 17. März 1948, BGBI.Nr. 86 aus 1948,, in der dzt. geltenden Fassung umfasst das Besoldungsdienstalter die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten. Es konnten keine anrechenbaren Vordienstzeiten für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen berücksichtigt werden.

Ihr Besoldungsdienstalter unter Mitberücksichtigung der Zeiten im aufrechten Dienstverhältnis beträgt bis zum Zeitpunkt der Überstellung in das Entlohnungsschema pd

0 Jahre 0 Monate 0 Tage

Gem. § 15 VBG 1948 ist ein Vorbildungsausgleich beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, wenn die oder der Vertragsbedienstete die Studien, die zur Erfüllung der mit einem solchen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben üblicherweise benötigt werden, nicht vor Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen hat. Aufgrund dieser Bestimmungen konnten die Zeiten von 04.11.1991 bis 08.11.1991, von 22.02.2016 bis 04.09.2016 und von 05.09.2016 bis 30.06.2017 nicht für die Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe berücksichtigt werden.Gem. Paragraph 15, VBG 1948 ist ein Vorbildungsausgleich beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, wenn die oder der Vertragsbedienstete die Studien, die zur Erfüllung der mit einem solchen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben üblicherweise benötigt werden, nicht vor Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen hat. Aufgrund dieser Bestimmungen konnten die Zeiten von 04.11.1991 bis 08.11.1991, von 22.02.2016 bis 04.09.2016 und von 05.09.2016 bis 30.06.2017 nicht für die Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe berücksichtigt werden.

Sie erhalten daher ab 04.09.2017 das Entgelt der Entlohnungsgruppe pd, Entlohnungsstufe 1, mit nächster Vorrückung am 01.04.2023.

Dieser Anhang gilt als wesentlicher Bestandteil des Dienstvertrages.

Für den Bildungsdirektor

[…]

Elektronisch gefertigt“

Festzuhalten ist, dass diese Erledigung weder mit Bescheid überschrieben, noch in Spruch und Begründung gegliedert ist, noch eine Rechtsmittelbelehrung aufweist.

2.
Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin wertet die angefochtene Erledigung als Bescheid. Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Die angefochtene Erledigung ist nicht als Bescheid bezeichnet und nicht bescheidmäßig gegliedert. Die entscheidungsgegenständlichen Ausführungen – nämlich, anlässlich der Korrektur der Berechnung des Besoldungsdienstalters die Vordienstzeiten mit null zu bemessen – bringen aber zweifellos den Willen zum Ausdruck, eine rechtsverbindliche Verfügung zu treffen. Dieser Inhalt allein führt jedoch dann nicht zwingend zur Deutung einer Erledigung als Bescheid, wenn nach den jeweils als Beurteilungsmaßstab in Betracht kommenden Rechtsvorschriften diese Rechtsfolge (zulässigerweise) durch einen Rechtsakt herbeizuführen ist, der nach der Rechtsordnung kein Bescheid ist (vgl. VwGH vom 16.10.2006, Zl 2005/10/0043 unter Hinweis auf VwGH vom 14.06.1995, Zl. 95/12/0091). Da der normative Inhalt einer Erledigung in solchen Fällen zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, kommt der Bezeichnung als Bescheid (allenfalls ein dem gleichzuhaltender klarstellender Hinweis für den Willen, einen Bescheid zu erlassen) entscheidende Bedeutung zu.Die angefochtene Erledigung ist nicht als Bescheid bezeichnet und nicht bescheidmäßig gegliedert. Die entscheidungsgegenständlichen Ausführungen – nämlich, anlässlich der Korrektur der Berechnung des Besoldungsdienstalters die Vordienstzeiten mit null zu bemessen – bringen aber zweifellos den Willen zum Ausdruck, eine rechtsverbindliche Verfügung zu treffen. Dieser Inhalt allein führt jedoch dann nicht zwingend zur Deutung einer Erledigung als Bescheid, wenn nach den jeweils als Beurteilungsmaßstab in Betracht kommenden Rechtsvorschriften diese Rechtsfolge (zulässigerweise) durch einen Rechtsakt herbeizuführen ist, der nach der Rechtsordnung kein Bescheid ist vergleiche VwGH vom 16.10.2006, Zl 2005/10/0043 unter Hinweis auf VwGH vom 14.06.1995, Zl. 95/12/0091). Da der normative Inhalt einer Erledigung in solchen Fällen zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, kommt der Bezeichnung als Bescheid (allenfalls ein dem gleichzuhaltender klarstellender Hinweis für den Willen, einen Bescheid zu erlassen) entscheidende Bedeutung zu.

Da die Beschwerdeführerin als Vertragsbedienstete nicht in einem öffentlich-rechtlichen, sondern in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich steht, ist über die Berechnung des Besoldungsdienstalters rechtens nicht mit Bescheid abzusprechen (die Beschwerdeführerin führt selbst an, dass ihr Dienstverhältnis das einer Vertragslehrerin sei).

Vor diesem Hintergrund ist die angefochtene Erledigung, die weder als Bescheid gekennzeichnet ist, noch sonst eindeutige Hinweise dafür enthält, dass sie – dessen ungeachtet – in der Rechtsform eines Bescheides ergehen sollte, nicht als Bescheid, sondern (lediglich) als privatrechtliche Willenserklärung zu deuten.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Eine der essenziellen Prozessvoraussetzungen für die Erhebung einer Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht ist somit das Vorliegen eines Bescheides.

Im Beschwerdefall liegt unbestritten ein Dienstverhältnis nach dem Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG und damit ein privatrechtliches und kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor. Verfügungen im privatrechtlichen Dienstverhältnis wie die im vorliegenden Fall ausgesprochene Feststellung (Korrektur) des Besoldungsdienstalters sind aber Ausfluss der Eigenschaft des Dienstgebers (hier: Land Niederösterreich) als Träger von Privatrechten, über die im Streitfall die (Zivil)gerichte zu entscheiden haben (vgl. z.B. VwGH vom 14.06.1995, Zl. 95/12/0091). Auf dem Boden der im Beschwerdefall gegebenen Sach- und Rechtslage ist daher die von der Beschwerdeführerin bekämpfte (nicht als Bescheid gekennzeichnete) Erledigung nicht als Bescheid zu werten. Im Beschwerdefall liegt unbestritten ein Dienstverhältnis nach dem Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG und damit ein privatrechtliches und kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor. Verfügungen im privatrechtlichen Dienstverhältnis wie die im vorliegenden Fall ausgesprochene Feststellung (Korrektur) des Besoldungsdienstalters sind aber Ausfluss der Eigenschaft des Dienstgebers (hier: Land Niederösterreich) als Träger von Privatrechten, über die im Streitfall die (Zivil)gerichte zu entscheiden haben vergleiche z.B. VwGH vom 14.06.1995, Zl. 95/12/0091). Auf dem Boden der im Beschwerdefall gegebenen Sach- und Rechtslage ist daher die von der Beschwerdeführerin bekämpfte (nicht als Bescheid gekennzeichnete) Erledigung nicht als Bescheid zu werten.

Mangels Vorliegens eines Bescheides und demnach mangels Vorliegens einer notwendigen Prozessvoraussetzung nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ist daher die Beschwerde insofern schon deshalb gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen.Mangels Vorliegens eines Bescheides und demnach mangels Vorliegens einer notwendigen Prozessvoraussetzung nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist daher die Beschwerde insofern schon deshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG zurückzuweisen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die oben zitierte (ständige) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die oben zitierte (ständige) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

Schlagworte

Dienstrecht; Verfahrensrecht; Lehrperson; vertragliches Dienstverhältnis; Privatrecht; Zivilrechtsweg;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.620.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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