Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
25.09.2018Norm
B-VG Art10 Abs1 Z9Rechtssatz
Verletzungen von Rechten [hier: des Beschwerdeführers] betreffend die Entscheidung durch eine unzuständige Behörde sind gemäß § 27 VwGVG selbst dann wahrzunehmen, wenn sie nicht geltend gemacht wurden (vgl VwGH 83/05/0137).Verletzungen von Rechten [hier: des Beschwerdeführers] betreffend die Entscheidung durch eine unzuständige Behörde sind gemäß Paragraph 27, VwGVG selbst dann wahrzunehmen, wenn sie nicht geltend gemacht wurden vergleiche VwGH 83/05/0137).
Schlagworte
Baurecht; bewilligungspflichtiges Bauvorhaben; Eisenbahnanlage; Bewilligung; Verfahrensrecht; Unzuständigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1588.001.2018Zuletzt aktualisiert am
05.12.2018