Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.10.2018Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Die vorläufige Abnahme des Führerscheines gemäß § 39 Abs 1 FSG ist rechtlich einer Maßnahmenbeschwerde zugängig. Wird durch die Entziehung einer urkundlichen Berechtigung die bestimmungsgemäße Verwendung eines KFZ durch vorläufige Abnahme eines Führerscheines bis auf weiteres verunmöglicht, so ist das Grundrecht auf Eigentum nach Art 5 StGG berührt.Die vorläufige Abnahme des Führerscheines gemäß Paragraph 39, Absatz eins, FSG ist rechtlich einer Maßnahmenbeschwerde zugängig. Wird durch die Entziehung einer urkundlichen Berechtigung die bestimmungsgemäße Verwendung eines KFZ durch vorläufige Abnahme eines Führerscheines bis auf weiteres verunmöglicht, so ist das Grundrecht auf Eigentum nach Artikel 5, StGG berührt.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Amtshandlung; Abnahme;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.25.002.2017Zuletzt aktualisiert am
12.11.2018