Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
09.10.2018Norm
AÜG §4Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, ist nicht nur § 4 AÜG und die zu diesem ergangene Judikatur, sondern auch die Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen bzw die im Urteil des EuGH C-586/13 genannten Kriterien heranzuziehen (VwGH Ra 2017/11/0068).Bei der Beurteilung, ob grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, ist nicht nur Paragraph 4, AÜG und die zu diesem ergangene Judikatur, sondern auch die Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen bzw die im Urteil des EuGH C-586/13 genannten Kriterien heranzuziehen (VwGH Ra 2017/11/0068).
Schlagworte
Arbeitsrecht; Arbeitskräfteüberlassung; Verwaltungsstrafe; grenzüberschreitende Überlassung; Meldung; Werkvertrag; Unionsrecht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1150.001.2018Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018