Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.10.2018Norm
AÜG §4Rechtssatz
Durch § 4 AÜG soll sichergestellt werden, dass durch die Erweckung des Anscheines, der nicht auf das Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung schließen lässt, noch keineswegs die Nichtanwendbarkeit der entsprechenden Gesetzesbestimmungen erreicht werden kann.Durch Paragraph 4, AÜG soll sichergestellt werden, dass durch die Erweckung des Anscheines, der nicht auf das Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung schließen lässt, noch keineswegs die Nichtanwendbarkeit der entsprechenden Gesetzesbestimmungen erreicht werden kann.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Arbeitskräfteüberlassung; Verwaltungsstrafe; grenzüberschreitende Überlassung; Meldung; Werkvertrag; Unionsrecht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1150.001.2018Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018