Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
17.10.2018Norm
BauO NÖ 2014 §14Rechtssatz
Die Übergangsbestimmung [§ 14 NÖ KlGG] kommt für „Übergangsfälle“, nämlich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kleingartengesetzes am 1. Jänner 1989 bestehende Kleingartenanlagen einschließlich der in ihnen errichteten Baulichkeiten zur Anwendung, die den Bestimmungen des NÖ Kleingartengesetzes zu diesem Zeitpunkt nicht entsprochen haben. Diese begründet keinen Vorrang der baurechtlichen Sanierung vor Erlassung eines Abbruchauftrags gemäß § 35 Abs 2 NÖ BO 2014 für in Kleingartenanlagen errichtete bewilligungspflichtige Bauwerke.Die Übergangsbestimmung [§ 14 NÖ KlGG] kommt für „Übergangsfälle“, nämlich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kleingartengesetzes am 1. Jänner 1989 bestehende Kleingartenanlagen einschließlich der in ihnen errichteten Baulichkeiten zur Anwendung, die den Bestimmungen des NÖ Kleingartengesetzes zu diesem Zeitpunkt nicht entsprochen haben. Diese begründet keinen Vorrang der baurechtlichen Sanierung vor Erlassung eines Abbruchauftrags gemäß Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014 für in Kleingartenanlagen errichtete bewilligungspflichtige Bauwerke.
Schlagworte
Baurecht; baupolizeilicher Auftrag; Abbruch; Beseitigungsauftrag; Superädifikat; Kleingarten;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.296.001.2018Zuletzt aktualisiert am
12.11.2018