RS Lvwg 2018/10/17 LVwG-AV-296/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

17.10.2018

Norm

BauO NÖ 2014 §14
BauO NÖ 2014 §35 Abs2
KlGG NÖ 1988 §9
KlGG NÖ 1988 §10 Abs3
KlGG NÖ 1988 §14
AVG 1991 §38
ABGB §297

Rechtssatz

Die Übergangsbestimmung [§ 14 NÖ KlGG] kommt für „Übergangsfälle“, nämlich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kleingartengesetzes am 1. Jänner 1989 bestehende Kleingartenanlagen einschließlich der in ihnen errichteten Baulichkeiten zur Anwendung, die den Bestimmungen des NÖ Kleingartengesetzes zu diesem Zeitpunkt nicht entsprochen haben. Diese begründet keinen Vorrang der baurechtlichen Sanierung vor Erlassung eines Abbruchauftrags gemäß § 35 Abs 2 NÖ BO 2014 für in Kleingartenanlagen errichtete bewilligungspflichtige Bauwerke.Die Übergangsbestimmung [§ 14 NÖ KlGG] kommt für „Übergangsfälle“, nämlich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kleingartengesetzes am 1. Jänner 1989 bestehende Kleingartenanlagen einschließlich der in ihnen errichteten Baulichkeiten zur Anwendung, die den Bestimmungen des NÖ Kleingartengesetzes zu diesem Zeitpunkt nicht entsprochen haben. Diese begründet keinen Vorrang der baurechtlichen Sanierung vor Erlassung eines Abbruchauftrags gemäß Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014 für in Kleingartenanlagen errichtete bewilligungspflichtige Bauwerke.

Schlagworte

Baurecht; baupolizeilicher Auftrag; Abbruch; Beseitigungsauftrag; Superädifikat; Kleingarten;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.296.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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