Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.10.2018Norm
LDG 1984 §30 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 92 Abs 2 LDG 1984 sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen, das heißt, dass im Spruch des Einleitungsbeschlusses auch der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind.Gemäß Paragraph 92, Absatz 2, LDG 1984 sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen, das heißt, dass im Spruch des Einleitungsbeschlusses auch der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind.
Schlagworte
Dienstrecht; Landeslehrer; Dienstpflichtverletzung; Disziplinarstrafe; Weisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.371.001.2018Zuletzt aktualisiert am
05.12.2018