RS Lvwg 2018/10/24 LVwG-AV-371/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

24.10.2018

Norm

LDG 1984 §30 Abs1
LDG 1984 §31 Abs1
LDG 1984 §71 Abs1
LDG 1984 §92 Abs2

Rechtssatz

Gemäß § 92 Abs 2 LDG 1984 sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen, das heißt, dass im Spruch des Einleitungsbeschlusses auch der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind.Gemäß Paragraph 92, Absatz 2, LDG 1984 sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen, das heißt, dass im Spruch des Einleitungsbeschlusses auch der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind.

Schlagworte

Dienstrecht; Landeslehrer; Dienstpflichtverletzung; Disziplinarstrafe; Weisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.371.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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