RS Lvwg 2018/10/24 LVwG-AV-371/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

24.10.2018

Norm

LDG 1984 §30 Abs1
LDG 1984 §31 Abs1
LDG 1984 §71 Abs1
LDG 1984 §92 Abs2

Rechtssatz

Im Sinn des § 92 Abs 2 LDG 1984 ist insbesondere auch klarzustellen, welche Dienstpflichten der Beschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird, wobei die endgültige rechtliche Subsumtion dem das Disziplinarverfahren beendenden Erkenntnis der Disziplinarkommission – die an die rechtliche Würdigung im Einleitungsbeschluss nicht gebunden ist – vorbehalten bleibt (vgl VwGH Ra 2014/09/0007).Im Sinn des Paragraph 92, Absatz 2, LDG 1984 ist insbesondere auch klarzustellen, welche Dienstpflichten der Beschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird, wobei die endgültige rechtliche Subsumtion dem das Disziplinarverfahren beendenden Erkenntnis der Disziplinarkommission – die an die rechtliche Würdigung im Einleitungsbeschluss nicht gebunden ist – vorbehalten bleibt vergleiche VwGH Ra 2014/09/0007).

Schlagworte

Dienstrecht; Landeslehrer; Dienstpflichtverletzung; Disziplinarstrafe; Weisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.371.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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