Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
24.10.2018Norm
LDG 1984 §30 Abs1Rechtssatz
Im Sinn des § 92 Abs 2 LDG 1984 ist insbesondere auch klarzustellen, welche Dienstpflichten der Beschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird, wobei die endgültige rechtliche Subsumtion dem das Disziplinarverfahren beendenden Erkenntnis der Disziplinarkommission – die an die rechtliche Würdigung im Einleitungsbeschluss nicht gebunden ist – vorbehalten bleibt (vgl VwGH Ra 2014/09/0007).Im Sinn des Paragraph 92, Absatz 2, LDG 1984 ist insbesondere auch klarzustellen, welche Dienstpflichten der Beschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird, wobei die endgültige rechtliche Subsumtion dem das Disziplinarverfahren beendenden Erkenntnis der Disziplinarkommission – die an die rechtliche Würdigung im Einleitungsbeschluss nicht gebunden ist – vorbehalten bleibt vergleiche VwGH Ra 2014/09/0007).
Schlagworte
Dienstrecht; Landeslehrer; Dienstpflichtverletzung; Disziplinarstrafe; Weisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.371.001.2018Zuletzt aktualisiert am
05.12.2018