Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
24.10.2018Norm
LDG 1984 §30 Abs1Rechtssatz
Für die Strafbemessung nach § 71 Abs 1 LDG 1984 ist vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist maßgeblich, in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Lehrer auferlegte Pflicht verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde (vgl VwGH 87/09/0208).Für die Strafbemessung nach Paragraph 71, Absatz eins, LDG 1984 ist vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist maßgeblich, in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Lehrer auferlegte Pflicht verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde vergleiche VwGH 87/09/0208).
Schlagworte
Dienstrecht; Landeslehrer; Dienstpflichtverletzung; Disziplinarstrafe; Weisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.371.001.2018Zuletzt aktualisiert am
05.12.2018