RS Lvwg 2018/10/24 LVwG-AV-371/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

24.10.2018

Norm

LDG 1984 §30 Abs1
LDG 1984 §31 Abs1
LDG 1984 §71 Abs1
LDG 1984 §92 Abs2

Rechtssatz

Für die Strafbemessung nach § 71 Abs 1 LDG 1984 ist vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist maßgeblich, in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Lehrer auferlegte Pflicht verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde (vgl VwGH 87/09/0208).Für die Strafbemessung nach Paragraph 71, Absatz eins, LDG 1984 ist vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist maßgeblich, in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Lehrer auferlegte Pflicht verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde vergleiche VwGH 87/09/0208).

Schlagworte

Dienstrecht; Landeslehrer; Dienstpflichtverletzung; Disziplinarstrafe; Weisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.371.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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