RS Vwgh 2004/12/22 2004/12/0136

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2004
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/04 Bundesbedienstetenschutz

Norm

BDG 1979 §50b Abs1 idF 1997/I/061;
KUG 1974 §12 Abs2 idF 2002/I/087;
KUG 1974 §12 Abs2b idF 2002/I/087;
KUG 1974 §39 Abs1 Z7 idF 2001/I/103;
KUG 1974 §39 Abs1 Z8 idF 2001/I/103;

Rechtssatz

Gemäß § 39 Abs. 1 Z. 7 KUG besteht Anspruch auf Karenzurlaubsgeld gemäß § 12 leg. cit. in der dort umschriebenen Dauer auch bei Inanspruchnahme einer Teilbeschäftigung (hier nach § 50b Abs. 1 BDG 1979). Gemäß § 39 Abs. 1 Z. 8 KUG besteht "die Dauer des Anspruches gemäß § 12 Abs. 2" KUG "höchstens bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes". Wie sich aus dem Zusammenhang des § 12 Abs. 2 und Abs. 2b KUG ergibt, gilt die in der erstangeführten Bestimmung getroffene Regelung der Dauer des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung nur für den Fall, dass jeweils nur ein Elternteil unmittelbar im Anschluss an das erste Lebensjahr des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt. § 39 Abs. 1 Z. 8 KUG modifiziert die Dauer des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung für diesen in § 12 Abs. 2 KUG geregelten Fall dahingehend, dass der genannte Anspruch "höchstens bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes" gebührt. Der Begriff "höchstens" in § 39 Abs. 1 Z. 8 KUG wird in diesem Zusammenhang gleich wie in § 12 Abs. 2 KUG gebraucht; er versteht sich daher vorbehaltlich der tatsächlichen Dauer der Teilzeitbeschäftigung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120136.X01

Im RIS seit

28.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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