Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.11.2018Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Mit dem Vorbringen, ein näher bezeichnetes Verwaltungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, wird vom Einschreiter kein Sachverhalt dargelegt, aus welchem hervorgeht, dass gegen den Einschreiter unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt worden ist; behauptete Verfahrensmängel sind im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geltend zu machen, sie können nicht zum Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde gemacht werden.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; subsidiäres Rechtsmittel; Verfahrensrecht; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.16.001.2018Zuletzt aktualisiert am
05.12.2018