Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
18.06.2019Norm
AWG 2002 §69 Abs1Rechtssatz
Nicht jeder endgültigen Entscheidung kommt die Fähigkeit zu, ein Wiederholungsverbot im Sinne des Art 4 7 ZPEMRK zu bewirken. Zu prüfen ist, auf welcher inhaltlichen Basis und aufgrund welcher Prüfungstiefe die jeweilige Entscheidung ergangen ist. Eine Sperrwirkung wird überdies nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen sein, die im Strafverfahren herangezogen und geprüft wurden (vgl VwGH 2015/02/0226).Nicht jeder endgültigen Entscheidung kommt die Fähigkeit zu, ein Wiederholungsverbot im Sinne des Artikel 4, 7 ZPEMRK zu bewirken. Zu prüfen ist, auf welcher inhaltlichen Basis und aufgrund welcher Prüfungstiefe die jeweilige Entscheidung ergangen ist. Eine Sperrwirkung wird überdies nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen sein, die im Strafverfahren herangezogen und geprüft wurden vergleiche VwGH 2015/02/0226).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Notifizierung; Verunreinigung; gelisteter Abfall; Doppelbestrafung; objektiver Abfallbegriff; Erheblichkeitsschwelle; res iudicata;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1715.001.2018Zuletzt aktualisiert am
25.09.2019