Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.06.2019Norm
AWG 2002 §69 Abs1Rechtssatz
Gemäß Art 4 Abs 1 7 ZPEMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. Schon der Wortlaut der Bestimmung macht deutlich, dass Art 4 7 ZPEMRK nicht nur eine doppelte Bestrafung verbietet, sondern auch die doppelte Verfolgung einer strafbaren Handlung (stRSp des VwGH).Gemäß Artikel 4, Absatz eins, 7 ZPEMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. Schon der Wortlaut der Bestimmung macht deutlich, dass Artikel 4, 7 ZPEMRK nicht nur eine doppelte Bestrafung verbietet, sondern auch die doppelte Verfolgung einer strafbaren Handlung (stRSp des VwGH).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Notifizierung; Verunreinigung; gelisteter Abfall; Doppelbestrafung; objektiver Abfallbegriff; Erheblichkeitsschwelle; res iudicata;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1715.001.2018Zuletzt aktualisiert am
25.09.2019