Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
18.06.2019Norm
AWG 2002 §69 Abs1Rechtssatz
Bei Verwirklichung des § 181b Abs 3 StGB (bzw des § 181c Abs 3 StGB) ordnet der Gesetzgeber bei illegalen Abfallverbringungen ein Zurücktreten der Verwaltungsübertretung an und der Täter darf diesfalls nur von der Staatsanwaltschaft bzw gerichtlich verfolgt werden. Dieser Vorrang zugunsten des gerichtlichen Strafrechtes setzt voraus, dass die illegale Abfallverbringung in nicht unerheblicher Menge erfolgt ist. Nach den Materialien (RV 1392 BlgNR 24 GP S 6) ist diese Erheblichkeitsschwelle dann erreicht, wenn im Fall der (sicheren) Verbringung gefährlicher Abfälle jedenfalls das Gefährdungspotential im Sinne des § 180 Abs 1 Z 1 bis 4 StGB gegeben ist.Bei Verwirklichung des Paragraph 181 b, Absatz 3, StGB (bzw des Paragraph 181 c, Absatz 3, StGB) ordnet der Gesetzgeber bei illegalen Abfallverbringungen ein Zurücktreten der Verwaltungsübertretung an und der Täter darf diesfalls nur von der Staatsanwaltschaft bzw gerichtlich verfolgt werden. Dieser Vorrang zugunsten des gerichtlichen Strafrechtes setzt voraus, dass die illegale Abfallverbringung in nicht unerheblicher Menge erfolgt ist. Nach den Materialien Regierungsvorlage 1392 BlgNR 24 Gesetzgebungsperiode S 6) ist diese Erheblichkeitsschwelle dann erreicht, wenn im Fall der (sicheren) Verbringung gefährlicher Abfälle jedenfalls das Gefährdungspotential im Sinne des Paragraph 180, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 StGB gegeben ist.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Notifizierung; Verunreinigung; gelisteter Abfall; Doppelbestrafung; objektiver Abfallbegriff; Erheblichkeitsschwelle; res iudicata;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1715.001.2018Zuletzt aktualisiert am
25.09.2019