TE Lvwg Erkenntnis 2019/6/20 LVwG-S-1021/001-2019

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Veröffentlicht am 20.06.2019
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Entscheidungsdatum

20.06.2019

Norm

WRG 1959 §9 Abs1
WRG 1959 §137 Abs2 Z1
  1. WRG 1959 § 137 heute
  2. WRG 1959 § 137 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 137 gültig von 19.06.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 137 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 137 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  6. WRG 1959 § 137 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  7. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2002 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  8. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  10. WRG 1959 § 137 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. WRG 1959 § 137 gültig von 08.07.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  12. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  13. WRG 1959 § 137 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  14. WRG 1959 § 137 gültig von 20.06.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  15. WRG 1959 § 137 gültig von 01.07.1990 bis 19.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 25. März 2019, ***, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:

I.römisch eins.
Das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatbeschreibung das Wort „traktorbetriebener“ durch „elektrisch betriebener“ ersetzt wird.

II.römisch zwei.
Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 100,- zu leisten.

III.römisch drei.
Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 9, 137 Abs. 2 Z 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBI. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraphen 9, 137, Absatz 2, Ziffer eins, WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBI. Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.)

§§ 5 Abs. 1, 6, 19, 25 Abs. 2, 44a, 45, 64 Abs. 1 und 2 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBI. Nr. 52/1991 i.d.g.F.)Paragraphen 5, Absatz eins, 6, 19, 25, Absatz 2, 44 a, 45, 64, Absatz eins und 2 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBI. Nr. 52 aus 1991, i.d.g.F.)

§§ 32, 33 und 34 StGB (Strafgesetzbuch, BGBI. Nr. 60/1974 i.d.g.F.)Paragraphen 32, 33 und 34 StGB (Strafgesetzbuch, BGBI. Nr. 60 aus 1974, i.d.g.F.)

§§ 27, 44 Abs. 1, 50, 52 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 27, 44, Absatz eins, 50, 52, Absatz eins und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. römisch eins Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBI. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBI. Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1/1930 i.d.g.F)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F)

Zahlungshinweis:

Der vom Beschwerdeführer A zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt € 650,-- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der vom Beschwerdeführer A zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt € 650,-- und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe

1.
Verfahren der belangten Behörde und angefochtener Bescheid

Aus dem vorgelegten unbestrittenen Verwaltungsakt (***) ergibt sich:

Nachdem ein Amtsorgan der Bezirkshauptmannschaft Gmünd (in der Folge: die belangte Behörde) Hinweise auf eine ohne wasserrechtliche Bewilligung erfolgende Wasserentnahme aus dem *** in der KG *** wahrgenommen und der mit dem Vorwurf konfrontierte A (in der Folge: der Beschwerdeführer) die konsenslose Wasserentnahme am 14. Dezember 2018 zugestanden hatte, leitete die belangte Behörde gegen den Genannten ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung nach § 137 Abs. 2 Z 1 WRG 1959 ein. In seiner Rechtfertigung bestritt der Beschuldigte den ihm vorgeworfenen Sachverhalt nicht, entschuldigte sich jedoch damit, dass er die in seiner Teichanlage gezüchteten Karpfen vor einer Sauerstoff-Unterversorgung durch die ihm vorgeworfene Wasserentnahme hätte retten müssen.Nachdem ein Amtsorgan der Bezirkshauptmannschaft Gmünd (in der Folge: die belangte Behörde) Hinweise auf eine ohne wasserrechtliche Bewilligung erfolgende Wasserentnahme aus dem *** in der KG *** wahrgenommen und der mit dem Vorwurf konfrontierte A (in der Folge: der Beschwerdeführer) die konsenslose Wasserentnahme am 14. Dezember 2018 zugestanden hatte, leitete die belangte Behörde gegen den Genannten ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung nach Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, WRG 1959 ein. In seiner Rechtfertigung bestritt der Beschuldigte den ihm vorgeworfenen Sachverhalt nicht, entschuldigte sich jedoch damit, dass er die in seiner Teichanlage gezüchteten Karpfen vor einer Sauerstoff-Unterversorgung durch die ihm vorgeworfene Wasserentnahme hätte retten müssen.

Mit Straferkenntnis vom 25. März 2019 wurde der Beschwerdeführer wie folgt bestraft:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:   14.12.2018

Ort:
Grundstück Nr. ***, KG *** (***) und Grundstück Nr.
***, KG *** (Teichanlage)
Grundstück Nr. ***, KG *** (***) und Grundstück Nr., ***, KG *** (Teichanlage)

Tatbeschreibung:

Sie haben am oben angeführten Tatort zu oben angeführter Tatzeit gegen die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetz verstoßen zu haben, in dem Sie aus dem ***, Grundstück Nr. *** KG ***, ohne wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 9 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz, Wasser entnommen haben (mittels traktorbetriebener Pumpe) und in die mit Bescheid vom 30.Jänner 1984,
Zl.: *** bewilligte Teichanlage (Grundstück Nr. ***, KG ***, Postzahl ***) eingeleitet haben, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer ohne einer gemäß § 9 Abs.1 oder 2 Wasserrechtsgesetz erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlage errichtet, ändert oder betreibt.
Sie haben am oben angeführten Tatort zu oben angeführter Tatzeit gegen die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetz verstoßen zu haben, in dem Sie aus dem ***, Grundstück Nr. *** KG ***, ohne wasserrechtliche Bewilligung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz, Wasser entnommen haben (mittels traktorbetriebener Pumpe) und in die mit Bescheid vom 30.Jänner 1984, , Zl.: *** bewilligte Teichanlage (Grundstück Nr. ***, KG ***, Postzahl ***) eingeleitet haben, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer ohne einer gemäß Paragraph 9, Absatz eins, oder 2 Wasserrechtsgesetz erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlage errichtet, ändert oder betreibt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 137 Abs. 2 Z.1 i.V.m. § 9 Abs.1 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG, BGBl. Nr. 215/1991 idgFParagraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1991, idgF

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

                       Ersatzfreiheitsstrafe von

     500,00 24 Stunden § 137 Abs. 2 Z 124 Stunden Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins

                                                         Wasserrechtsgesetz 1959 –

                                                         WRG, BGBl. Nr. 215/1991 idgF WRG, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1991, idgF

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der
Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
                  50,00
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2,, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der, Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 50,00

                                                    Gesamtbetrag:                             550,00“

In der Begründung zitiert die Behörde aus dem Verfahrensablauf, führt die angewendeten Rechtsvorschriften an und kommt zum Ergebnis, dass der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Sachverhalt unbestritten und damit der objektive Tatbestand der Übertretung nach § 137 Abs. 2 Z 1 iVm § 9 Abs. 1 WRG 1959 erfüllt sei.In der Begründung zitiert die Behörde aus dem Verfahrensablauf, führt die angewendeten Rechtsvorschriften an und kommt zum Ergebnis, dass der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Sachverhalt unbestritten und damit der objektive Tatbestand der Übertretung nach Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, WRG 1959 erfüllt sei.

Hinsichtlich des Verschuldens sei auf § 5 Abs. 1 VStG zu verweisen; der dem Beschuldigten danach obliegende Entlastungsbeweis sei nicht gelungen.Hinsichtlich des Verschuldens sei auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG zu verweisen; der dem Beschuldigten danach obliegende Entlastungsbeweis sei nicht gelungen.

Zur Strafbemessung verweist die Behörde auf § 19 VStG sowie auf den Strafrahmen des § 137 Abs. 2 WRG 1959. Ausgehend von einem monatlichen Einkommen vonZur Strafbemessung verweist die Behörde auf Paragraph 19, VStG sowie auf den Strafrahmen des Paragraph 137, Absatz 2, WRG 1959. Ausgehend von einem monatlichen Einkommen von

€ 1400,- und sonst keinen ungünstigen Verhältnissen, dem Vorliegen des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit und dem Nichtvorliegen von Erschwerungsgründen kommt die Behörde schließlich zum Ergebnis, dass die verhängte Geldstrafe angemessen sei.

2.
Beschwerde

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des A.

Daran wird ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Tat zu keinem Zeitpunkt bestritten hätte. Lediglich die Art der verwendeten Pumpe sei von der Behörde unzutreffend angegeben worden.

Zu seinen Gunsten sei jedoch zu berücksichtigen, dass er die Übertretung zur Rettung der von ihm gezüchteten Karpfen unternommen hätte und in diesem Zeitpunkt nicht an die Bewilligungspflichtigkeit seines Verhaltens und an andere technische Möglichkeiten zu Anhebung des Sauerstoffgehaltes im Teich gedacht hätte. Seine Wasserentnahme hätte auch nicht zur Gefährdung des Fischbestandes im *** geführt. Das strafrechtliche geschützte Rechtsgut sei im Hinblick auf den von ihm beabsichtigten Zweck keinesfalls so beeinträchtigt worden, dass es unbedingt einer Bestrafung bedürfe. Die Behörde hätte deshalb nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vorgehen bzw. allenfalls eine Ermahnung erteilen müssen.Zu seinen Gunsten sei jedoch zu berücksichtigen, dass er die Übertretung zur Rettung der von ihm gezüchteten Karpfen unternommen hätte und in diesem Zeitpunkt nicht an die Bewilligungspflichtigkeit seines Verhaltens und an andere technische Möglichkeiten zu Anhebung des Sauerstoffgehaltes im Teich gedacht hätte. Seine Wasserentnahme hätte auch nicht zur Gefährdung des Fischbestandes im *** geführt. Das strafrechtliche geschützte Rechtsgut sei im Hinblick auf den von ihm beabsichtigten Zweck keinesfalls so beeinträchtigt worden, dass es unbedingt einer Bestrafung bedürfe. Die Behörde hätte deshalb nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG vorgehen bzw. allenfalls eine Ermahnung erteilen müssen.

Schließlich begehrt der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einstellung des Strafverfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG, in eventu die Erteilung einer Ermahnung.Schließlich begehrt der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einstellung des Strafverfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG, in eventu die Erteilung einer Ermahnung.

3.
Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 6. und 11. Juni 2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der die Zeugen C (Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Gmünd) und D (wasserbautechnischer Amtssachverständiger) als Zeugen befragt und der Beschwerdeführer gehört wurden.

Die Zeugen schilderten ihre Wahrnehmungen im gegenständlichen Zusammenhang; der fachkundige Zeuge D berichtete überdies über seine Erfahrungen mit Problemen beim Sauerstoffgehalt des Wassers in Fischteichanlagen sowie über seine Einschätzung der Bewilligungsfähigkeit einer Wasserentnahme.

Der Beschwerdeführer schilderte den Sachverhalt aus seiner Sicht und machte konkrete Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen (offene Kreditschulden in Höhe von etwa 130.000 Euro, Betrieb einer im Alleineigentum stehenden Landwirtschaft mit Flächen von 20 ha, Betrieb von Teichanlagen im Ausmaß von etwa 10 ha, welche allerdings mit Ausnahme des verfahrensgegenständlichen Teiches mit einer Fläche von ca. 2.200 m² nur gepachtet sind; negatives Betriebsergebnis der Landwirtschaft in den letzten Jahren).

4.
Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

4.1. Feststellungen und Beweiswürdigung

4.1.1. Die unter 1. bis 3. getroffenen Feststellungen zum Verfahrensverlauf bzw. Inhalt behördlicher Schriftstücke ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde sowie des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, sind unstrittig und können daher der Entscheidung des Gerichts zugrunde gelegt werden.

4.1.2. Der Beschwerdeführer betreibt eine Landwirtschaft sowie eine Fischzucht mittels mehrerer Teiche mit einer Gesamtfläche von etwa 10 ha. Von diesen Teichen steht nur die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 30. Jänner 1984, ***, bewilligte Teichanlage auf Grundstück Nr. ***, KG ***, in seinem Eigentum; diese Teichanlage weist eine Fläche von etwa 2.200 m² auf.

Im Herbst des Jahres 2018 sah sich der Beschwerdeführer infolge (aus den geringen Niederschlägen dieses Jahres resultierender) Wasserknappheit und des für die im Teich auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, gehaltenen Karpfen kritisch werdenden Sauerstoffgehalts dazu veranlasst, im an der Teichanlage vorbeiführenden ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, eine elektrisch betriebene Pumpe zu installieren und einen Feuerwehrschlauch bereitzuhalten, um im Bedarfsfall Wasser aus dem *** in seinen Teich pumpen zu können. Tatsächlich hat er im Zeitraum zwischen 15. November bis 20. Dezember 2018 die Pumpe zumindest vier Mal auf die Dauer von jeweils 8 bis 10 Stunden in Betrieb genommen und auf diese Weise Wasser vom *** in die Teichanlage gepumpt. Eine wasserrechtliche Bewilligung für diese Maßnahme hat der Beschwerdeführer nicht erwirkt. [Aussage des Beschwerdeführers]

Nachdem der Zeuge C am 22. November 2018 im Rahmen einer dienstlichen Wahrnehmung Schlauch und Pumpe bemerkt hatte, kontaktierte er den Beschwerdeführer an einem der folgenden Tage telefonisch und wies ihn dabei darauf hin, dass eine Wasserentnahme aus dem Gewässer nur mit wasserrechtlicher Bewilligung zulässig sei. Gleichzeitig wurde ein Besprechungstermin für 14. Dezember 2018 vereinbart [Zeugenaussage C]. An diesem Tag entnahm der Beschwerdeführer tagsüber für einen Zeitraum von wenigstens 8 Stunden mittels der beschriebenen Vorrichtung Wasser aus dem *** und leitete es in die Fischteichanlage ein. Dies gestand er den Behördenvertretern gegenüber auch ein [Aussage des Beschwerdeführers]

Sauerstoffknappheit kann in Karpfenteichen sowohl im Sommer als auch im Winter entstehen; dem kann durch Einblasen von Sauerstoff mittels Pressluft oder mit Hilfe eines durch ein Windrad betriebenen Propeller begegnet werden. Es handelt sich dabei um allgemein gebräuchliche und bekannte Methoden [Aussage des fachkundigen Zeugen D].

Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers legt das Gericht zugunsten des Beschwerdeführers seine eigenen Angaben zugrunde.

4.1.3. Diese Feststellungen ergeben sich aus den jeweils [ ] angeführten Beweismitteln. Die Aussagen der Zeugen erscheinen in jeder Hinsicht glaubhaft und werden in ihrer Substanz auch vom Beschwerdeführer nicht angezweifelt. Dies gilt auch für die Aussage des als wasserbautechnischen Amtssachverständigen tätigen Zeugen D betreffend Gegenmaßnahmen bei Sauerstoffmangel im Teichwasser, die auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet.

Dass der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2018, ohne dafür eine wasserrechtliche Bewilligung erworben zu haben, Wasser aus dem *** mittels einer elektrisch betriebenen Pumpe entnommen hat, um damit seinen Fischteich zu versorgen, gibt er selbst zu. Hinsichtlich der Dauer der konsenslosen Wasserentnahme(n) hat die Behörde keine näheren Feststellungen getroffen. Das Gericht folgt daher der insoweit unwiderlegbaren Angabe des Beschwerdeführers. Ob die Wasserentnahme am im Straferkenntnis angeführten Tag tatsächlich durch eine drohende Sauerstoffunterversorgung motiviert war, wie der Beschwerdeführer behauptet, oder bloß der Eisfreimachung zur Ermöglichung des Abfischens diente, wie die Zeugen aus den Angaben des Beschwerdeführers ihnen gegenüber schlossen, kann das Gericht nicht zweifelsfrei feststellen. Zugunsten des Beschwerdeführers wird davon ausgegangen, dass es ihm tatsächlich um die Erhöhung des Sauerstoffgehaltes im Gewässer gegangen ist. Diesem Problem hätte der Beschwerdeführer jedoch auch auf andere Weise, etwa durch Einblasen von Sauerstoff begegnen können, was er bereits in seiner Beschwerde auch anerkennt. Wie der Beschwerdeführer selbst ausgesagt hat, hat er auf Grund der Trockenheit im vergangenen Jahr mit Problemen in Bezug auf Wasserführung und Sauerstoffversorgung gerechnet; dass die behauptete Sauerstoffknappheit plötzlich und unerwartet eingetreten wäre, vermag der Beschwerdeführer nicht zu behaupten. Schließlich hat er seinen Angaben zufolge bereits einen Monat vor dem ihm angelasteten Tatzeitraum Maßnahmen gesetzt. Er hätte daher zweifellos die Möglichkeit gehabt, zu einem Zeitpunkt entsprechend vorzusorgen, als die Wetterbedingungen dies noch zuließen. Auch ist die Verantwortung des Beschwerdeführers nicht überzeugend, er hätte im Tatzeitpunkt gerade kein Boot besessen, mittels welchem er technische Einrichtungen zur Sauerstoffeinbringung in den Teich bringen hätte können. Da ihm die Problematik seiner eigenen Aussage zufolge bereits wenigstens Mitte November bekannt gewesen ist, hätte er wenigstens bis zur vorgeworfenen Tatzeit noch etwa 4 Wochen Zeit gehabt, ein entsprechendes Boot zu beschaffen, etwa von einem anderen Teichwirt auszuborgen (oder auf andere Weise vorzusorgen). Dass andere technische Möglichkeiten der Sauerstoffversorgung gegeben sind, ergibt sich aus der Auskunft des fachkundigen Zeugen und Amtssachverständigen D und wird dies vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Für das Gericht besteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer vielmehr die für ihn einfachste und kostengünstigste Vorgangsweise gewählt hat und deshalb andere gegebene Möglichkeiten nicht ins Auge gefasst hat. Dabei mag er – zunächst – durchaus davon ausgegangen sein, hiezu keiner behördlichen Bewilligung zu bedürfen.

Dass der Zeuge C den Beschwerdeführer auf die Bewilligungspflicht für Wasserentnahmen auch vorübergehender Art im Telefongespräch Ende November, also vor dem vorgeworfenen Tatzeitraum hingewiesen hat, ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage dieses Zeugen. Dem vermochte auch der Beschwerdeführer nicht substantiell entgegentreten.

Dass die Wasserentnahme auf den *** negative Auswirkungen gehabt hat, kann nicht festgestellt werden. Daher braucht auch nicht ermittelt zu werden, ob die Behauptung des Beschwerdeführers zutrifft, den entnahmebedingten Verlust durch Dotation aus einem von ihm betriebenen oberliegenden Teich kompensiert zu haben und ob eine solche Vorgangsweise geeignet ist, negative Auswirkungen hintanzuhalten.

4.2.
Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 9. (1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.Paragraph 9, (1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (Paragraph 8,) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.

(2) Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.

(3) Gehören die gegenüberliegenden Ufer eines fließenden Privatgewässers verschiedenen Eigentümern, so haben diese, wenn kein anderes nachweisbares Rechtsverhältnis obwaltet, nach der Länge ihres Uferbesitzes ein Recht auf die Benutzung der Hälfte der vorüberfließenden Wassermenge.

§ 137. (…)Paragraph 137, (…)

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 3, oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer

1.
ohne gemäß § 9 Abs. 1 oder 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt;ohne gemäß Paragraph 9, Absatz eins, oder 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt;

(…)

VStG

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 5, (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(…)

§ 6. Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.Paragraph 6, Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19, (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.(2) Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 25. (…)Paragraph 25, (…)

(2) Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

(…)

§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:Paragraph 44 a, Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1.
die als erwiesen angenommene Tat;
2.
die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3.
die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4.
den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5.
im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennParagraph 45, (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1.
die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2.
der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3.
Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4.
die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5.
die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6.
die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

(2) Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.

§ 64. (1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 64, (1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(…)

StGB

§ 32. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.Paragraph 32, (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.

(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.

(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.

§ 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der TäterParagraph 33, (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

1.
mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;
2.
schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;
3.
einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;
4.
der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;
5.
aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in § 283 Abs. 1 Z 1 genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat;aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in Paragraph 283, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat;
6.
heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;
7.
bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat;
8.
die Tat unter Missbrauch der personenbezogenen Daten einer anderen Person begangen hat, um das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem rechtmäßigen Identitätseigentümer ein Schaden zugefügt wird.

(2) Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des § 39a Abs. 1 auch, wenn ein volljähriger Täter vorsätzlich eine strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person oder für diese wahrnehmbar gegen eine ihr nahestehende Person begangen hat.(2) Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des Paragraph 39 a, Absatz eins, auch, wenn ein volljähriger Täter vorsätzlich eine strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person oder für diese wahrnehmbar gegen eine ihr nahestehende Person begangen hat.

(3) Ein Erschwerungsgrund ist es ferner auch, wenn der Täter vorsätzlich eine strafbare Handlung nach dem ersten bis dritten oder zehnten Abschnitt des Besonderen Teils,

1.
gegen eine Angehörige oder einen Angehörigen (§ 72), einschließlich einer früheren Ehefrau, eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin oder eines früheren Ehemanns, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, als mit dem Opfer zusammenlebende Person oder eine ihre Autoritätsstellung missbrauchende Person;gegen eine Angehörige oder einen Angehörigen (Paragraph 72,), einschließlich einer früheren Ehefrau, eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin oder eines früheren Ehemanns, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, als mit dem Opfer zusammenlebende Person oder eine ihre Autoritätsstellung missbrauchende Person;
2.
gegen eine aufgrund besonderer Umstände schutzbedürftige Person unter Ausnützung deren besonderer Schutzbedürftigkeit;
3.
unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt oder nachdem der Tat eine solche Gewaltanwendung vorausgegangen ist;
4.
unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe

begangen hat.

§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der TäterParagraph 34, (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

1.
die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;
2.
bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;
3.
die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;
4.
die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;
5.
sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, daß er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;
6.
an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;
7.
die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;
8.
sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;
9.
die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen hat;
10.
durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;
11.
die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;
12.
die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (Paragraph 9,) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;
13.
trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;
14.
sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;
15.
sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;
16.
sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, daß er unentdeckt bleiben werde;
17.
ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
18.
die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;
19.
dadurch betroffen ist, daß er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.

(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.

VwGVG

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 44, (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(…)

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52, (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a, (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

4.3.
Rechtliche Beurteilung

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer dafür bestraft, dass er eine nach § 9 Abs. 1 WRG 1959 bewilligungspflichtige Wasserentnahme ohne die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung vorgenommen hat. Weder den zugrundeliegenden Sachverhalt noch die rechtliche Beurteilung der objektiven Tatseite zieht der Beschwerdeführer in Zweifel. Insofern besteht auch keine Veranlassung für das Gericht, von der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde abzuweichen.Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer dafür bestraft, dass er eine nach Paragraph 9, Absatz eins, WRG 1959 bewilligungspflichtige Wasserentnahme ohne die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung vorgenommen hat. Weder den zugrundeliegenden Sachverhalt noch die rechtliche Beurteilung der objektiven Tatseite zieht der Beschwerdeführer in Zweifel. Insofern besteht auch keine Veranlassung für das Gericht, von der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde abzuweichen.

Ausgehend vom Eingeständnis des Beschwerdeführers, etwa seit Mitte November 2018 die besagte Wasserentnahmevorrichtung bereitgehalten und im Bedarfsfalls mehrmals, so auch am 14. Dezember 2018, Wasser aus dem *** zu seiner Fischteichanlage abgeleitet zu haben, ist die Tat als fortgesetztes Delikt zu beurteilen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein solches vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (zB VwGH 25. 08. 2010, 2010/03/0025; 29. 01. 2009, 2006/09/0202; 18. 09 1996, 96/03/0076). Im Falle eines fortgesetzten Deliktes sind durch die Bescheiderlassung alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten, mögen sie auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen sein. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde erster Instanz. Setzt der Täter nach diesem Zeitpunkt die verpönte Tätigkeit fort, so darf die neuerliche Bestrafung nur die nach der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen umfassen. Eine neuerliche Bestrafung wegen Tathandlungen, die in den von der ersten Bestrafung umfassten Tatzeitraum fallen, verstößt gegen das Verbot der Doppelbestrafung (zB 16.02.2012

2010/01/0009).

Daher genügt es für eine ausreichende Konkretisierung der Tat nach § 44a VStG, im Straferkenntnis einen innerhalb des Gesamtzeitraumes, in dem das fortgesetzte Delikt verwirklicht wurde, liegenden Tag kalendermäßig anzuführen (zB VwGH 29.08.2000, 2000/05/0145).Daher genügt es für eine ausreichende Konkretisierung der Tat nach Paragraph 44 a, VStG, im Straferkenntnis einen innerhalb des Gesamtzeitraumes, in dem das fortgesetzte Delikt verwirklicht wurde, liegenden Tag kalendermäßig anzuführen (zB VwGH 29.08.2000, 2000/05/0145).

Dem entspricht die von der belangten Behörde angeführte Tatzeit (14. Dezember 2018), wodurch im konkreten Fall alle (auch der Behörde nicht bekannten) Tathandlungen bis zur Erlassung des Straferkenntnisses abgegolten sind und daher nun nicht etwa zusätzlich verfolgt werden dürfen.

Richtigzustellen ist hinsichtlich der Tatbeschreibung daher lediglich die Art der verwendeten Pumpe, wenngleich – wie auch der Beschwerdeführer zutreffend ausführt – die Art des Pumpenantriebs für die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht von Relevanz ist. Damit stellt diese Änderung auch keine Auswechslung oder maßgebliche Einschränkung des Tatvorwurfs dar.

Hinsichtlich des Verschuldens des Beschwerdeführers ist wenigstens zur vorgeworfenen Tatzeit (14. Dezember 2018) von grober Fahrlässigkeit auszugehen, zumal ihn der Zeuge C in einem Telefonat Ende November 2018 ausdrücklich darauf hinwies, dass er für eine Wasserentnahme eine wasserrechtsbehördliche Bewilligung benötigte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer dies nicht einzusehen vermochte, vermindert sein Verschulden nicht. Sein Eingeständnis am 14. Dezember 2018 gegenüber den Behördenvertretern, gegenwärtig eine Wasserentnahme vorzunehmen, spricht zwar dafür, dass sich der Beschwerdeführer im Recht wähnte und eine vorsätzliche Übertretung nicht vorliegt. Ungeachtet dessen hätte er sich nicht über die Auskunft eines für eine derartige Angelegenheit kompetenten Behördenvertreters hinwegsetzen dürfen, sondern hätte im Falle gegenteiliger Ansicht eine Klärung im Rechtsweg herbeiführen müssen, anstelle eine eigenmächtige Neuerung zu setzen. Das Verschulden des Beschwerdeführers kann in diesem Lichte nicht als gering bewertet werden. Auch die vom Beschwerdeführer behauptete Notsituation vermag ihn weder zu exkulpieren noch sein Verschulden wesentlich zu mindern.

Dass er auf Grund von Notstand im Sinne des § 6 VStG entschuldigt wäre, ist nach Lage des Falles nicht zu sehen. Es ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach wirtschaftliche Nachteile nur dann Notstand im Sinne dieser Gesetzesstelle begründen können, wenn sie die Lebensmöglichkeit selbst unmittelbar bedrohen (vgl. zB VwGH 26.05.1987, 86/17/0016; 26.04.1994, 93/04/0004). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein; auch zumal der konkret betroffene Teich nur einen geringen Prozentsatz der vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Teichanlagen ausmacht. Darüber hinaus wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, durch rechtzeitige Vorkehrungen, wenigstens bezogen die Tatzeit 14. Dezember 2018, auf den es im gegenständlichen Zusammenhang ankommt, durch geeignete Maßnahmen vorzusorgen, war ihm die Problematik doch seinen eigenen Angaben zufolge bereits ein Monat zuvor bewusst.Dass er auf Grund von Notstand im Sinne des Paragraph 6, VStG entschuldigt wäre, ist nach Lage des Falles nicht zu sehen. Es ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach wirtschaftliche Nachteile nur dann Notstand im Sinne dieser Gesetzesstelle begründen können, wenn sie die Lebensmöglichkeit selbst unmittelbar bedrohen vergleiche zB VwGH 26.05.1987, 86/17/0016; 26.04.1994, 93/04/0004). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein; auch zumal der konkret betroffene Teich nur einen geringen Prozentsatz der vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Teichanlagen ausmacht. Darüber hinaus wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, durch rechtzeitige Vorkehrungen, wenigstens bezogen die Tatzeit 14. Dezember 2018, auf den es im gegenständlichen Zusammenhang ankommt, durch geeignete Maßnahmen vorzusorgen, war ihm die Problematik doch seinen eigenen Angaben zufolge bereits ein Monat zuvor bewusst.

Auf Grund des Grades des Verschuldens kommt daher eine Vorgehensweise nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht in Betracht, müssen doch die in dieser Gesetzesstelle genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Nach der Judikatur (vgl. VwGH 18.11.2014, Ra 2014/05/0008) ist ein Verschulden nicht gering, wenn dem Beschuldigten bewusst sein musste, dass er gegen rechtskräftige behördliche Auflagen oder Aufträge verstößt. Nicht anders ist dies zu beurteilen, wenn der Beschuldigte von der Behörde zuvor konkret auf die Unzulässigkeit seines Verhaltens persönlich hingewiesen wurde. Zwar kommt einem solchen Hinweis keine rechtlich bindende Wirkung zu, jedoch trägt derjenige, der sich darüber hinwegsetzt, das erhebliche Risiko der Bestrafung. Dieses nimmt er damit in Kauf, was ihm auch bewusst sein muss. Auf Grund des Grades des Verschuldens kommt daher eine Vorgehensweise nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht in Betracht, müssen doch die in dieser Gesetzesstelle genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Nach der Judikatur vergleiche VwGH 18.11.2014, Ra 2014/05/0008) ist ein Verschulden nicht gering, wenn dem Beschuldigten bewusst sein musste, dass er gegen rechtskräftige behördliche Auflagen oder Aufträge verstößt. Nicht anders ist dies zu beurteilen, wenn der Beschuldigte von der Behörde zuvor konkret auf die Unzulässigkeit seines Verhaltens persönlich hingewiesen wurde. Zwar kommt einem solchen Hinweis keine rechtlich bindende Wirkung zu, jedoch trägt derjenige, der sich darüber hinwegsetzt, das erhebliche Risiko der Bestrafung. Dieses nimmt er damit in Kauf, was ihm auch bewusst sein muss.

Damit scheidet aber auch die Erteilung einer Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG aus.Damit scheidet aber auch die Erteilung einer Ermahnung im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG aus.

Da im vorliegenden Fall der objektive Tatbestand erfüllt ist, das Verschulden des Beschwerdeführers vorliegt und nicht bloß geringfügig ist, hatte die Behörde eine Strafe zu verhängen. Auch unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass er die Tat hinsichtlich der objektiven Tatseite zugesteht (hinsichtlich des Milderungsgrundes des reumütigen Geständnisses fehlt es freilich am uneingeschränkten Zugestehen der subjektiven Tatseite), sowie unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer geschilderten ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse vermag das Gericht die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe (sowie die Ersatzfreiheitsstrafe) nicht als unangemessen hoch zu erkennen, macht die Geldstrafe doch weniger als 4 % der in Betracht kommenden Höchststrafe aus. Damit ist auch dem Umstand Rechnung getragen, dass kein Beweis für negative Auswirkungen des Verhaltens des Beschwerdeführers vorliegen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im vom Gesetzgeber für konsenslose Wasserbenutzungen vorgesehenen hohen Strafrahmen unabhängig von den Folgen der Tat zum Ausdruck kommt, dass es hiebei um ein hoch einzuschätzendes Rechtsgut geht. Sinn und Zweck eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens ist es nämlich, vorweg eine Prüfung vorzunehmen, ob durch ein Vorhaben öffentliche Interessen oder fremde Rechte beeinträchtigt werden. Damit kann sich ein Täter auch nicht damit entschuldigen, sein Verhalten hätte ohnedies keine negativen Auswirkungen gehabt und er hätte die Bewilligung im Fall der Antragstellung ohnehin erhalten (was im vorliegenden Fall nach der Einschätzung des Amtssachverständigen durchaus fraglich ist).

Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, wie er sie geschildert hat, ist anzumerken, dass auch diese einer Strafe im vorliegenden Ausmaß nicht entgegenstehen. Ist doch auch unter dem Gesichtspunkt von Präventionsüberlegungen zu bedenken, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber rechtmäßigem Verhalten etwas erspart hat, seien es die Kosten für eine technische Belüftung des Teiches, seien es die Kosten für die ordnungsgemäße Erlangung der wasserrechtlichen Bewilligung, wobei um einen Geldbetrag in Höhe der verhängten Strafe kaum von einem Fachkundigen erstellte Projektsunterlagen beigebracht werden könnten.

Aus diesen Erwägungen war das angefochtene Straferkenntnis (mit der erfolgten Korrektur der Art der Pumpe) vollinhaltlich zu bestätigen (Spruchteil I).Aus diesen Erwägungen war das angefochtene Straferkenntnis (mit der erfolgten Korrektur der Art der Pumpe) vollinhaltlich zu bestätigen (Spruchteil römisch eins).

Daraus resultiert in Anwendung des § 52 VwGVG die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbetrags zum Beschwerdeverfahren (Spruchteil II).Daraus resultiert in Anwendung des Paragraph 52, VwGVG die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbetrags zum Beschwerdeverfahren (Spruchteil römisch zwei).

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch um Fragen der Beweiswürdigung und der Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die zitierten Entscheidungen) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig (Spruchteil III).Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch um Fragen der Beweiswürdigung und der Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die zitierten Entscheidungen) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig (Spruchteil römisch drei).

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; wasserrechtliche Bewilligung; Wasserentnahme; fortgesetztes Delikt; Verschulden;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1021.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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