Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
02.07.2019Norm
FSG 1997 §7Rechtssatz
Das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ist iSd § 7 Abs 4 FSG insofern besonders verwerflich, als alkoholisierte Fahrzeuglenker unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt sind und daher eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Auf Grund dessen besteht auch ein erhöhtes Interesse der Allgemeinheit daran, dass Personen, welche ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr lenken, sich einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt zu unterziehen haben, um eine allfällige Beeinträchtigung feststellen zu können.Das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ist iSd Paragraph 7, Absatz 4, FSG insofern besonders verwerflich, als alkoholisierte Fahrzeuglenker unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt sind und daher eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Auf Grund dessen besteht auch ein erhöhtes Interesse der Allgemeinheit daran, dass Personen, welche ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr lenken, sich einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt zu unterziehen haben, um eine allfällige Beeinträchtigung feststellen zu können.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit; Alkohol; Entziehungsdauer;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.528.001.2019Zuletzt aktualisiert am
31.07.2019