Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
02.07.2019Norm
FSG 1997 §7Rechtssatz
In Fällen, für die bereits im Gesetz eine fixe bzw eine Mindestentziehungsdauer normiert ist, hat schon die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 FSG zur Entziehung der Lenkberechtigung für die im Gesetz bestimmte (Mindest-)Dauer zu führen und hat demnach eine Wertung im Sinne des § 7 Abs 4 FSG insoweit zu entfallen.In Fällen, für die bereits im Gesetz eine fixe bzw eine Mindestentziehungsdauer normiert ist, hat schon die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, FSG zur Entziehung der Lenkberechtigung für die im Gesetz bestimmte (Mindest-)Dauer zu führen und hat demnach eine Wertung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, FSG insoweit zu entfallen.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit; Alkohol; Entziehungsdauer;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.528.001.2019Zuletzt aktualisiert am
31.07.2019