Entscheidungsdatum
03.07.2019Norm
AZG §28 Abs5Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin
HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des A, vertreten durch Rechtsanwalt B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, Zl. ***, betreffend Übertretung des Arbeitszeitgesetzes (AZG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 260 Euro und ist gemäß § 52 Abs 6 VwGVG iVm § 54b Abs 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 260 Euro und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 18.02.2019, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer zwei Übertretungen des Artikel 7 EG-VO 561/2006 iVm § 28 Abs 5 Z 2 AZG für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 28 Abs 6 Z 2 AZG jeweils zu den Spruchpunkten 1. und 2. eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt. Es wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe es als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 VStG der Firme C GmbH mit dem Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin des Lenkers D am 17.10.2017, um 06:47 Uhr, im Gemeindegebiet von ***, auf der ***, Richtung Norden, bei StrKm ***, bei der Rampe *** (AHP ***), des Lastkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen *** (Zulassungsbesitzerin Firma C GmbH)Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 18.02.2019, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer zwei Übertretungen des Artikel 7 EG-VO 561 aus 2006, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG für schuldig erkannt und über ihn gemäß Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AZG jeweils zu den Spruchpunkten 1. und 2. eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt. Es wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe es als verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, VStG der Firme C GmbH mit dem Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin des Lenkers D am 17.10.2017, um 06:47 Uhr, im Gemeindegebiet von ***, auf der ***, Richtung Norden, bei StrKm ***, bei der Rampe *** (AHP ***), des Lastkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen *** (Zulassungsbesitzerin Firma C GmbH)
Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt habe, obwohl eine
solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese
Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten,
gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden,
die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes
1 des Artikels 7 der V0 (EG) Nr. 561/2006 idgF eingehalten werden. 1 des Artikels 7 der V0 (EG) Nr. 561 aus 2006, idgF eingehalten werden.
Am 20.09.2017 wurde von 05:44:00 Uhr bis 20.09.2017 um 16:51:00 Uhr erst
nach einer Lenkdauer von 05 Stunden 47 Minuten eine Lenkpause eingelegt
die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die
Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit habe somit 01 Stunden und 17 Minuten betragen;
Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt habe, obwohl eine
soIche einzulegen ist sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese
Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten
gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten ersetzt werden,
die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes
1. des Artikels 7 der VO (EG) Nr 561/2006 idgF eingehalten werden. Am 1. des Artikels 7 der VO (EG) Nr 561 aus 2006, idgF eingehalten werden. Am
13.10.2017 wurde von 05:35:00 Uhr bis 13.10.2017 um 13:51:00 Uhr erst
nach einer Lenkdauer von 05 Stunden 14 Minuten eine Lenkpause eingelegt,
die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die
Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit habe somit 00 Stunden und
44 Minuten betragen.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass alle Mitarbeiter im Unternehmen des Beschwerdeführers nicht nur bei der Einstellung, sondern auch danach immer wieder unterwiesen würden, einerseits die Kontrolleinrichtungen richtig zu bedienen und andererseits vor allem aber darauf zu achten, keine Überschreitungen von Lenkzeiten oder für Verkürzungen von Ruhezeiten zu setzen. Die Toureneinteilungen würden grundsätzlich so eingeteilt, dass die Lenkzeiten nicht überschritten werden müssten und die Pausen bequem einhaltbar seien. Das Unternehmen des Beschwerdeführers lege großen Wert darauf, dass die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen durch die Fahrer eingehalten würden. Die Einhaltung dieser Bestimmungen werde auch dadurch kontrolliert, dass die Fahrerkarten regelmäßig ausgelesen werden, dies schon um die Lohn- und Gehaltsabrechnungen der Fahrer durchführen zu können. Anlässlich dieser Durchsicht könne es vorkommen, dass dokumentierte Überschreitungen vorliegen, wie sie beispielsweise bei Staus auch denkbar und zulässig seien, aber auch nicht dokumentierte Überschreitungen. Der verfahrensgegenständlich angetroffene Lenker habe einige Zeit vor der verfahrensgegenständlichen Betretung schon einmal eine solche Überschreitung zu verantworten gehabt und sei abgemahnt worden. Gegenständlicher Vorfall habe auch zu einer Abmahnung unter Androhung der Auflösung des Dienstverhältnisses geführt. Es zeige sich damit, dass im Unternehmen ein taugliches System von Schulung, Anweisung und Kontrolle im Sinne von verwaltungsgerichtlicher Judikatur vorliege, weswegen eine subjektive Verantwortlichkeit nicht vorliege. Es werde daher beantragt nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte in Entsprechung des Parteienantrages eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde, durch Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen D.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens legt das erkennende Gericht nachfolgenden Sachverhalt seiner Entscheidung als erwiesen zu Grunde:
Am 17.10.2017 um 06:47 Uhr fand eine Kontrolle durch Organe der Landesverkehrsabteilung der Landespolizeidirektion Wien im Gemeindegebiet von ***, auf der ***, Richtung Norden, bei StrKm ***, bei Rampe ***, statt. Kontrolliert wurde der von D gelenkte LKW mit dem behördlichen Kennzeichen ***, der zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5t übersteigt und der mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgestattet war. Zulassungsbesitzerin dieses LKWs war die Firma C GmbH. Der Beschwerdeführer ist seit 02.10.2017 zum verantwortlichen Beauftragten der C GmbH für die Einhaltung der Vorschriften des gesamten Kraftfahrrechts, Straßenverkehrsrechts, Gefahrguttransportrechts und Bundesstatistikgesetzes bestellt, stimmte seiner Bestellung durch Unterschriftsleistung zu. Die C GmbH beschäftigte D als LKW-Fahrer, die dokumentierten Übertretungen erfolgten im Zuge dessen beruflicher Tätigkeit für die C GmbH. Im Zuge dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass der Arbeitnehmer D, geb. ***, am 20.09.2017 nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt hat, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten,
gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden,
die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes
1 des Artikels 7 der V0 (EG) Nr. 561/2006 idgF eingehalten werden. Am 20.09.2017 wurde von 05:44:00 Uhr bis 20.09.2017 um 16:51:00 Uhr erst nach einer Lenkdauer von 05 Stunden 47 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 01 Stunden und 17 Minuten und 1 des Artikels 7 der V0 (EG) Nr. 561 aus 2006, idgF eingehalten werden. Am 20.09.2017 wurde von 05:44:00 Uhr bis 20.09.2017 um 16:51:00 Uhr erst nach einer Lenkdauer von 05 Stunden 47 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 01 Stunden und 17 Minuten und
nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene
Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt hat, obwohl eine
soIche einzulegen ist sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Am 20.09.2017 war der Beschwerdeführer noch nicht zum verantwortlichen Beauftragten der Firma C GmbH zur Einhaltung der verfahrensgegenständlichen Vorschriften bestellt.
Am 13.10.2017 legte D von 05:35:00 Uhr bis 13.10.2017 um 13:51:00 Uhr erst nach einer Lenkdauer von 05 Stunden 14 Minuten eine Lenkpause ein,
die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die
Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 00 Stunden und
44 Minuten.
Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22 EG idgF einen schwerwiegenden Verstoß dar. Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22 EG idgF einen schwerwiegenden Verstoß dar.
Der Arbeitnehmer D wurde als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist, und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5t übersteigt, beschäftigt. Der Beschwerdeführer hat am 13.10.2017 nicht gemäß, Der Arbeitnehmer D wurde als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist, und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5t übersteigt, beschäftigt. Der Beschwerdeführer hat am 13.10.2017 nicht gemäß
§ 10 Abs 2 der EG-VO 561/2006 dafür gesorgt, dass der Fahrer D seinen Verpflichtungen gemäß der VO (EU) Nr. 165/2014 sowie des Kapitels 2 der EG-VO 561/2006 einhält. Die C GmbH übt das freie Gewerbe Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 3.500kg nicht übersteigen, aus. Die C verfügte im Tatzeitpunkt über ca. 60 Fahrzeuge und stellt seinen Kunden, den Speditionen, das Fahrzeug und den Fahrer im Wege von Lohnfuhrverträgen zur Verfügung. Die Fahrer der C übernehmen die Warentransporte für die Kunden, liefern die Waren aus, die Disposition liegt bei der den Auftrag gebenden Spedition. Bei der C wurde ein Kontrollsystem eingerichtet, bei dem die Fahrer und Mitarbeiter jährlich über die wesentlichen berufsbedingten Rechtsvorschriften (Arbeitszeit, Gefahrguttransport, Ladungssicherung) geschult werden und die Fahrerkarten einmal im Monat elektronisch ausgelesen und ausgewertet werden. Der Beschwerdeführer ist für die Kontrolle der Fahrer betreffend Einhaltung der Lenkzeiten und Ruhepausen sowie Ladungssicherung zuständig. Bei Nichteinhaltung der Lenkzeiten und Ruhepausen werden die Lenker abgemahnt. Paragraph 10, Absatz 2, der EG-VO 561 aus 2006, dafür gesorgt, dass der Fahrer D seinen Verpflichtungen gemäß der VO (EU) Nr. 165 aus 2014, sowie des Kapitels 2 der EG-VO 561 aus 2006, einhält. Die C GmbH übt das freie Gewerbe Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 3.500kg nicht übersteigen, aus. Die C verfügte im Tatzeitpunkt über ca. 60 Fahrzeuge und stellt seinen Kunden, den Speditionen, das Fahrzeug und den Fahrer im Wege von Lohnfuhrverträgen zur Verfügung. Die Fahrer der C übernehmen die Warentransporte für die Kunden, liefern die Waren aus, die Disposition liegt bei der den Auftrag gebenden Spedition. Bei der C wurde ein Kontrollsystem eingerichtet, bei dem die Fahrer und Mitarbeiter jährlich über die wesentlichen berufsbedingten Rechtsvorschriften (Arbeitszeit, Gefahrguttransport, Ladungssicherung) geschult werden und die Fahrerkarten einmal im Monat elektronisch ausgelesen und ausgewertet werden. Der Beschwerdeführer ist für die Kontrolle der Fahrer betreffend Einhaltung der Lenkzeiten und Ruhepausen sowie Ladungssicherung zuständig. Bei Nichteinhaltung der Lenkzeiten und Ruhepausen werden die Lenker abgemahnt.
Die Verwaltungsübertretung wurde seitens des Beschuldigten nicht in Abrede gestellt, dass der Lenker und Arbeitnehmer der C GmbH die anlässlich der Kontrolle am 17.10.2017 festgestellten Übertretungen des Art 7 der EG-VO 561/2006 begangen hat, dass diese im Zuge dessen beruflicher Tätigkeit als Kraftfahrer bei der C gesetzt wurden. Nicht bestritten wurde, dass der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 02.10.2017 zum verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich Beauftragten gemäß § 9 VStG im gesamten örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich der C GmbH zur Einhaltung der Vorschriften des Kraftfahrrechtes, des Straßenverkehrsrechtes, des Gefahrguttransportrechtes und Bundesstatistikgesetzes bestellt wurde und er dieser Bestellung durch Unterschriftsleistung zugestimmt hat. Die Verwaltungsübertretung wurde seitens des Beschuldigten nicht in Abrede gestellt, dass der Lenker und Arbeitnehmer der C GmbH die anlässlich der Kontrolle am 17.10.2017 festgestellten Übertretungen des Artikel 7, der EG-VO 561 aus 2006, begangen hat, dass diese im Zuge dessen beruflicher Tätigkeit als Kraftfahrer bei der C gesetzt wurden. Nicht bestritten wurde, dass der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 02.10.2017 zum verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich Beauftragten gemäß Paragraph 9, VStG im gesamten örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich der C GmbH zur Einhaltung der Vorschriften des Kraftfahrrechtes, des Straßenverkehrsrechtes, des Gefahrguttransportrechtes und Bundesstatistikgesetzes bestellt wurde und er dieser Bestellung durch Unterschriftsleistung zugestimmt hat.
Die Feststellungen zum Dienstverhältnis, den Schulungen des Fahrers, der Auswertung der Fahrerkarten und zum behaupteten Kontrollsystem ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Die maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten wie folgt:
Arbeitszeitgesetz – AZG (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung)
§ 28. […]Paragraph 28, […]
(5) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die
1. Lenker über die gemäß Art. 6 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;1. Lenker über die gemäß Artikel 6, Absatz eins bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;
2. Lenkpausen gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren;2. Lenkpausen gemäß Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, nicht gewähren;
3. die tägliche Ruhezeit gemäß Art. 8 Abs. 2, 4 oder 5 oder Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren;3. die tägliche Ruhezeit gemäß Artikel 8, Absatz 2, 4, oder 5 oder Artikel 9, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, nicht gewähren;
4. die Pflichten gemäß Art. 6 Abs. 5 oder Art. 12 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen;4. die Pflichten gemäß Artikel 6, Absatz 5, oder Artikel 12, Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, verletzen;
5. die Pflichten gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen;5. die Pflichten gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, verletzen;
6. nicht gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 dafür gesorgt haben, dass die Lenkerinnen und Lenker ihre Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie des Kapitels II der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 einhalten;6. nicht gemäß Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, dafür gesorgt haben, dass die Lenkerinnen und Lenker ihre Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, sowie des Kapitels römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, einhalten;
7. die Pflichten betreffend den Linienfahrplan und den Arbeitszeitplan gemäß Art. 16 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen;7. die Pflichten betreffend den Linienfahrplan und den Arbeitszeitplan gemäß Artikel 16, Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, verletzen;
8. die Pflichten betreffend das Kontrollgerät, das Schaublatt, den Ausdruck oder die Fahrerkarte gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 26 ausgenommen Abs. 4 und 9, Art. 27, Art. 28, Art. 29 Abs. 2 bis 5, Art. 32 Abs. 1 bis 4 sowie Art. 33 bis 37 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 verletzen,8. die Pflichten betreffend das Kontrollgerät, das Schaublatt, den Ausdruck oder die Fahrerkarte gemäß Artikel 3, Absatz eins,, Artikel 26, ausgenommen Absatz 4 und 9, Artikel 27,, Artikel 28,, Artikel 29, Absatz 2 bis 5, Artikel 32, Absatz eins bis 4 sowie Artikel 33 bis 37 der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, verletzen,
sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß Abs. 6 zu bestrafen.sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß Absatz 6, zu bestrafen.
(6) Sind Übertretungen gemäß Abs. 5 nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG als(6) Sind Übertretungen gemäß Absatz 5, nach Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG als
1. leichte Übertretungen eingestuft oder in diesem Anhang nicht erwähnt, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
a) in den Fällen der Z 1 bis 7 mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro,a) in den Fällen der Ziffer eins bis 7 mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro,
b) im Fall der Z 8 mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 200 Euro bis 3 600 Euro;b) im Fall der Ziffer 8, mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 200 Euro bis 3 600 Euro;
2. schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 250 Euro bis 3 600 Euro;
3. sehr schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 350 Euro bis 3 600 Euro,
4. schwerste Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 450 Euro bis 3 600 Euro,
zu bestrafen. […]
Artikel 2 (EG):
(...)
Artikel 7.
Nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden hat ein Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.
Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.
Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass der Fahrer am 20.09.2017 nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt hat, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Er hat am 20.09.2017 von 05:44 Uhr bis 20.09.2017 16:51 Uhr erst nach einer Lenkdauer von 5 Stunden 47 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 1 Stunde und
17 Minuten. Am 20.09.2017 war der Beschwerdeführer jedoch seitens der C GmbH noch nicht zum verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften bestellt, weswegen er die ihm unter Spruchpunkt 1. angelastete Tat schon in objektiver Hinsicht nicht begangen hat. Es war daher aus diesem Grund das Straferkenntnis zu Spruchpunkt 1. zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Am 13.10.2017 hat D nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von 45 Minuten eingelegt, zumal er von 05:35 Uhr bis 13:51 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 5 Stunden und 14 Minuten eine Lenkpause einlegte, die die Anforderungen einer ununterbrochenen Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 44 Minuten.
Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften (sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind) strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Dieses Zuwiderhandeln hat daher der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Dienstgeberin und somit ein nach
§ 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu vertreten. Der Beschwerdeführer hat die ihm in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften (sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind) strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Dieses Zuwiderhandeln hat daher der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Dienstgeberin und somit ein nach , Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu vertreten. Der Beschwerdeführer hat die ihm in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.
Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes sind Ungehorsamsdelikte im Sinne des
§ 5 Abs. 1 VStG. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei Ungehorsamsdelikten greift somit die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters. Es ist daher Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. VwGH vom 9.11.1989, 88/06/0165). Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes sind Ungehorsamsdelikte im Sinne des , Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei Ungehorsamsdelikten greift somit die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters. Es ist daher Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht vergleiche VwGH vom 9.11.1989, 88/06/0165).
Der Verantwortliche nach § 9 Abs. 1 VStG ist hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften verpflichtet, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen, wozu es etwa gehört, die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, dass sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften darstellen. Nur wenn der Verantwortliche nach § 9 Abs. 1 VStG glaubhaft macht, dass ein Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften durch einen Lenker trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im einzelnen darzulegenden Systems ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm sein Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden (VwGH vom 19.9.2016, Ra 2016/11/0112). Auch im Falle eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern ist der Arbeitgeber bzw. der zur Vertretung nach außen Berufene nur entschuldigt, wenn er geeignete Maßnahmen, einschließlich eines wirksamen Kontrollsystems ergriffen hat, um die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu gewährleisten (VwGH vom 12.11.1993, 91/19/0188). Der Verantwortliche nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften verpflichtet, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen, wozu es etwa gehört, die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, dass sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften darstellen. Nur wenn der Verantwortliche nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG glaubhaft macht, dass ein Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften durch einen Lenker trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im einzelnen darzulegenden Systems ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm sein Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden (VwGH vom 19.9.2016, Ra 2016/11/0112). Auch im Falle eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern ist der Arbeitgeber bzw. der zur Vertretung nach außen Berufene nur entschuldigt, wenn er geeignete Maßnahmen, einschließlich eines wirksamen Kontrollsystems ergriffen hat, um die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu gewährleisten (VwGH vom 12.11.1993, 91/19/0188).
Ein derartiges wirksames Kontrollsystem wurde vom Beschwerdeführer aber nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer hätte darlegen müssen, welche wirksamen Kontrollen - die sich auch auf die Einhaltung der erteilten Weisungen zu erstrecken haben - er durchgeführt hat und welche konkreten Maßnahmen er ergriffen hat, um durchzusetzen, dass Lenker die Bestimmungen des AZG einhalten (VwGH vom 4.3.1991, 90/19/0558).
Soweit sich der Beschwerdeführer auf die von ihm periodisch durchgeführten Auswertungen der Aufzeichnungen der Fahrerkarte beruft, ist ihm zu erwidern, dass Anweisungen an Mitarbeiter zur Einhaltung des in Frage stehenden Gesetzes oder monatliche Kontrollen nicht ausreichen, um ein in diesem Sinne wirksames Kontrollsystem darzutun (VwGH vom 26.6.2018, Ra 2016/05/0005).
Schulungen und Anweisungen, wie sie vorliegend als Vorsorge für ein Kontrollsystem ins Treffen geführt wurden, vermögen gegebenenfalls ein Kontrollsystem zu unterstützen, aber nicht zu ersetzen. Belehrungen, Arbeitsanweisungen oder monatlich durchgeführte Kontrollen reichen nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen. Ein geeignetes Kontrollsystem hat zudem nicht nur Vorkehrungen für die Kontrolle durch den Arbeitgeber, sondern auch ein geeignetes Sanktionssystem bei Zuwiderhandeln des Arbeitnehmers zu enthalten (VwGH vom 18.11.2016, Ra 2016/11/0144). Dass Abmahnungen ausgesprochen wurden, hat der Beschwerdeführer selbst ausgeführt. Dem als Zeugen einvernommenen Fahrer waren jedenfalls keine Kündigungen wegen Nichteinhalten der Weisungen bekannt.
Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall somit nicht gelungen und ist ihm die im Straferkenntnis zu dem Spruchpunkt 2. angelastete Verwaltungsübertretung somit auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen.
Eine Spruchkorrektur hinsichtlich der Tatanlastung war gemäß § 44a Z 1 VStG insofern vorzunehmen, als einzufügen war, dass der vom Lenker D gelenkte LKW zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5t übersteigt. Die Spruchkorrektur konnte vorgenommen werden, zumal dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist eine Aktenabschrift, nämlich mit Schreiben von 27.07.2018 übermittelt wurde, im Akt die Anzeige der Landesverkehrsabteilung der Landespolizeidirektion Wien einliegt, in welcher angeführt ist, dass der von D gelenkte LKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** ein Kraftfahrzeug ist, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5t übersteigt. Eine Spruchkorrektur hinsichtlich der Tatanlastung war gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG insofern vorzunehmen, als einzufügen war, dass der vom Lenker D gelenkte LKW zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5t übersteigt. Die Spruchkorrektur konnte vorgenommen werden, zumal dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist eine Aktenabschrift, nämlich mit Schreiben von 27.07.2018 übermittelt wurde, im Akt die Anzeige der Landesverkehrsabteilung der Landespolizeidirektion Wien einliegt, in welcher angeführt ist, dass der von D gelenkte LKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** ein Kraftfahrzeug ist, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5t übersteigt.
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 28 Abs. 6 Z. 2 AZG sind bei schwerwiegenden Übertretungen - wie die Übertretung laut Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses - sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 250 Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen.
Gemäß Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AZG sind bei schwerwiegenden Übertretungen - wie die Übertretung laut Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses - sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 250 Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen. ,
Als strafmildernd ist die im Tatzeitpunkt vorliegende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten, wurde dieser aber auch erst kurz vor dem Tatzeitpunkt, nämlich mit Wirksamkeit von 02.10.2017 für die Einhaltung der spruchgenannten Vorschriften zum verantwortlichen Beauftragten bestellt.
Der Beschwerdeführer führte in der Verhandlung aus, dass er über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.600 Euro verfüge, ledig sei und keine Verbindlichkeiten habe.
Ausgehend von diesen glaubhaft angegebenen persönlichen Verhältnissen sowie den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG iVm § 28 Abs 6 Z 2 AZG ist festzustellen, dass seitens der belangten Behörde die Mindeststrafe verhängt wurde. Diese ist sohin tat- und schuldangemessen und auch erforderlich, um den Beschwerdeführer in Zukunft zu einer genauen Beachtung der einschlägigen Vorschriften anzuhalten und dazu anzuleiten, das Kontrollsystem noch zu verbessern. Ausgehend von diesen glaubhaft angegebenen persönlichen Verhältnissen sowie den Strafzumessungskriterien des Paragraph 19, VStG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AZG ist festzustellen, dass seitens der belangten Behörde die Mindeststrafe verhängt wurde. Diese ist sohin tat- und schuldangemessen und auch erforderlich, um den Beschwerdeführer in Zukunft zu einer genauen Beachtung der einschlägigen Vorschriften anzuhalten und dazu anzuleiten, das Kontrollsystem noch zu verbessern.
Eine Anwendung von § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Dies schon deshalb, weil eine Anwendung von § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG voraussetzt, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nur gering war, was im vorliegenden Fall nicht anzunehmen ist, schließlich findet die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes ihren Ausdruck in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens: für entsprechende Zuwiderhandlungen sind gemäß Eine Anwendung von Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Dies schon deshalb, weil eine Anwendung von Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG voraussetzt, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nur gering war, was im vorliegenden Fall nicht anzunehmen ist, schließlich findet die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes ihren Ausdruck in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens: für entsprechende Zuwiderhandlungen sind gemäß
§ 28 Abs. 6 Z. 2 AZG bei schwerwiegenden Übertretungen Geldstrafen von 200 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 250 Euro bis 3 600 Euro vorgesehen. Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AZG bei schwerwiegenden Übertretungen Geldstrafen von 200 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 250 Euro bis 3 600 Euro vorgesehen.
Gemäß § 28 Abs. 6 Z. 3 AZG sind bei sehr schwerwiegenden Übertretungen Geldstrafen von 300 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 350 Euro bis
3 600 Euro vorgesehen. Somit ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, wodurch es an dieser in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens fehlt (vgl. VwGH vom 20.11.2015, Ra 2015/02/0167). Gemäß Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG sind bei sehr schwerwiegenden Übertretungen Geldstrafen von 300 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 350 Euro bis , 3 600 Euro vorgesehen. Somit ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, wodurch es an dieser in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens fehlt vergleiche VwGH vom 20.11.2015, Ra 2015/02/0167).
Gemäß § 52 Abs. 1 u. 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, u. 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes,
mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen
Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das
Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn
Euro zu bemessen. Der Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren beträgt daher
40 Euro.
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom 15.12.2016, Ra 2016/18/0343) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH vom 17.10.2016, Ro 2015/03/0035; vom 20.2.2017, Ra 2017702/0022).Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom 15.12.2016, Ra 2016/18/0343) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist vergleiche zB VwGH vom 17.10.2016, Ro 2015/03/0035; vom 20.2.2017, Ra 2017702/0022).
Schlagworte
Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Arbeitszeit; Lenk- und Ruhezeiten; Kontrollsystem;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.806.001.2019Zuletzt aktualisiert am
31.07.2019