RS Vwgh 2004/12/22 2004/08/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §61;
AVG §71 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung vermag zwar einen Wiedereinsetzungsgrund darzustellen, wenn dadurch ein zulässiges Rechtsmittel versäumt wurde, hat aber nicht zur Folge, dass ein unzulässiges Rechtsmittel zulässig wird (Hinweis Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I, 2. Auflage, S. 1076).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004080034.X02

Im RIS seit

27.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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