Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
27.08.2019Norm
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §12 Abs1Rechtssatz
Der Abschluss der Rahmenvereinbarung ist keine Zuschlagserteilung. Die Zuschlagserteilung findet auf Grundlage der Rahmenvereinbarung erst in der zweiten Verfahrensstufe nach § 155 Abs 3 bis 9 BVergG 2018 statt.Der Abschluss der Rahmenvereinbarung ist keine Zuschlagserteilung. Die Zuschlagserteilung findet auf Grundlage der Rahmenvereinbarung erst in der zweiten Verfahrensstufe nach Paragraph 155, Absatz 3 bis 9 BVergG 2018 statt.
Schlagworte
Vergabe; einstweilige Verfügung; Provisorialverfahren; Rahmenvereinbarung; Frist; Postlaufprivileg; Gebührenersatz;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.VG.4.001.2019Zuletzt aktualisiert am
22.11.2019