RS Lvwg 2019/8/27 LVwG-VG-4/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.2019
beobachten
merken

Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

27.08.2019

Norm

LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §12 Abs1
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §14 Abs8
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §21 Abs9
BVergG 2018 §2 Z15
BVergG 2018 §154 Abs4
AVG 1991 §33 Abs3

Rechtssatz

Der Abschluss der Rahmenvereinbarung ist keine Zuschlagserteilung. Die Zuschlagserteilung findet auf Grundlage der Rahmenvereinbarung erst in der zweiten Verfahrensstufe nach § 155 Abs 3 bis 9 BVergG 2018 statt.Der Abschluss der Rahmenvereinbarung ist keine Zuschlagserteilung. Die Zuschlagserteilung findet auf Grundlage der Rahmenvereinbarung erst in der zweiten Verfahrensstufe nach Paragraph 155, Absatz 3 bis 9 BVergG 2018 statt.

Schlagworte

Vergabe; einstweilige Verfügung; Provisorialverfahren; Rahmenvereinbarung; Frist; Postlaufprivileg; Gebührenersatz;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.VG.4.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten