Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.08.2019Norm
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §12 Abs1Rechtssatz
Für die Berechnung der Fristen zur Einbringung eines Nachprüfungsantrages und eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind die §§ 32 und 33 AVG heranzuziehen. Hinsichtlich beider Anträge gilt das Postlaufprivileg des § 33 Abs 3 AVG.Für die Berechnung der Fristen zur Einbringung eines Nachprüfungsantrages und eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind die Paragraphen 32 und 33 AVG heranzuziehen. Hinsichtlich beider Anträge gilt das Postlaufprivileg des Paragraph 33, Absatz 3, AVG.
Schlagworte
Vergabe; einstweilige Verfügung; Provisorialverfahren; Rahmenvereinbarung; Frist; Postlaufprivileg; Gebührenersatz;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.VG.4.001.2019Zuletzt aktualisiert am
22.11.2019