Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
27.08.2019Norm
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §12 Abs1Rechtssatz
Das Provisorialverfahren dient dazu, eine entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern und ist in Bezug auf die im Hauptantrag bekämpfte, gesondert anfechtbare Entscheidung zu beurteilen.
Schlagworte
Vergabe; einstweilige Verfügung; Provisorialverfahren; Rahmenvereinbarung; Frist; Postlaufprivileg; Gebührenersatz;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.VG.4.001.2019Zuletzt aktualisiert am
22.11.2019