Rechtssatznummer
7Entscheidungsdatum
27.08.2019Norm
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §12 Abs1Rechtssatz
Es besteht kein Anspruch auf den Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung, wenn dieser abgewiesen wurde.
Schlagworte
Vergabe; einstweilige Verfügung; Provisorialverfahren; Rahmenvereinbarung; Frist; Postlaufprivileg; Gebührenersatz;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.VG.4.001.2019Zuletzt aktualisiert am
22.11.2019