RS Lvwg 2019/8/27 LVwG-VG-4/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.2019
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

27.08.2019

Norm

LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §12 Abs1
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §14 Abs8
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §21 Abs9
BVergG 2018 §2 Z15
BVergG 2018 §154 Abs4
AVG 1991 §33 Abs3

Rechtssatz

Die Frist gemäß § 154 Abs 4 BVergG 2018 ist von der verfahrensrechtlichen Frist nach § 12 NÖ VNG entkoppelt. Das Risiko, dass zwar der Antrag fristgerecht gestellt wurde, die Stillhaltefrist aber zuvor schon abgelaufen war und der Auftraggeber entsprechende Verfügungen getroffen hat, geht zu Lasten des Einschreiters.Die Frist gemäß Paragraph 154, Absatz 4, BVergG 2018 ist von der verfahrensrechtlichen Frist nach Paragraph 12, NÖ VNG entkoppelt. Das Risiko, dass zwar der Antrag fristgerecht gestellt wurde, die Stillhaltefrist aber zuvor schon abgelaufen war und der Auftraggeber entsprechende Verfügungen getroffen hat, geht zu Lasten des Einschreiters.

Schlagworte

Vergabe; einstweilige Verfügung; Provisorialverfahren; Rahmenvereinbarung; Frist; Postlaufprivileg; Gebührenersatz;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.VG.4.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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