Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
27.08.2019Norm
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §12 Abs1Rechtssatz
Die Frist gemäß § 154 Abs 4 BVergG 2018 ist von der verfahrensrechtlichen Frist nach § 12 NÖ VNG entkoppelt. Das Risiko, dass zwar der Antrag fristgerecht gestellt wurde, die Stillhaltefrist aber zuvor schon abgelaufen war und der Auftraggeber entsprechende Verfügungen getroffen hat, geht zu Lasten des Einschreiters.Die Frist gemäß Paragraph 154, Absatz 4, BVergG 2018 ist von der verfahrensrechtlichen Frist nach Paragraph 12, NÖ VNG entkoppelt. Das Risiko, dass zwar der Antrag fristgerecht gestellt wurde, die Stillhaltefrist aber zuvor schon abgelaufen war und der Auftraggeber entsprechende Verfügungen getroffen hat, geht zu Lasten des Einschreiters.
Schlagworte
Vergabe; einstweilige Verfügung; Provisorialverfahren; Rahmenvereinbarung; Frist; Postlaufprivileg; Gebührenersatz;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.VG.4.001.2019Zuletzt aktualisiert am
22.11.2019