Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
27.08.2019Norm
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §12 Abs1Rechtssatz
Das Verfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung richtet sich nach den §§ 153 bis 155 BVergG 2018. Es handelt sich dabei um ein zweistufiges Verfahren, wobei die erste Verfahrensstufe dazu dient, zu entscheiden, mit welchen Unternehmen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll. Diese Entscheidung ist gemäß § 2 Z 15 lit a sublit jj BVergG 2018 eine gesondert anfechtbare Entscheidung, aber ausdrücklich keine Zuschlagsentscheidung.Das Verfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung richtet sich nach den Paragraphen 153 bis 155 BVergG 2018. Es handelt sich dabei um ein zweistufiges Verfahren, wobei die erste Verfahrensstufe dazu dient, zu entscheiden, mit welchen Unternehmen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll. Diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, Litera a, Sub-Litera, j, j, BVergG 2018 eine gesondert anfechtbare Entscheidung, aber ausdrücklich keine Zuschlagsentscheidung.
Schlagworte
Vergabe; einstweilige Verfügung; Provisorialverfahren; Rahmenvereinbarung; Frist; Postlaufprivileg; Gebührenersatz;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.VG.4.001.2019Zuletzt aktualisiert am
22.11.2019