RS Lvwg 2019/8/27 LVwG-VG-4/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.2019
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

27.08.2019

Norm

LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §12 Abs1
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §14 Abs8
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §21 Abs9
BVergG 2018 §2 Z15
BVergG 2018 §154 Abs4
AVG 1991 §33 Abs3

Rechtssatz

Das Verfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung richtet sich nach den §§ 153 bis 155 BVergG 2018. Es handelt sich dabei um ein zweistufiges Verfahren, wobei die erste Verfahrensstufe dazu dient, zu entscheiden, mit welchen Unternehmen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll. Diese Entscheidung ist gemäß § 2 Z 15 lit a sublit jj BVergG 2018 eine gesondert anfechtbare Entscheidung, aber ausdrücklich keine Zuschlagsentscheidung.Das Verfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung richtet sich nach den Paragraphen 153 bis 155 BVergG 2018. Es handelt sich dabei um ein zweistufiges Verfahren, wobei die erste Verfahrensstufe dazu dient, zu entscheiden, mit welchen Unternehmen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll. Diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, Litera a, Sub-Litera, j, j, BVergG 2018 eine gesondert anfechtbare Entscheidung, aber ausdrücklich keine Zuschlagsentscheidung.

Schlagworte

Vergabe; einstweilige Verfügung; Provisorialverfahren; Rahmenvereinbarung; Frist; Postlaufprivileg; Gebührenersatz;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.VG.4.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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