Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.08.2019Norm
GewO 1994 §87 Abs1Rechtssatz
Im Verfahren betreffend Anmeldung eines Gewerbes ist eine Parteistellung von Nachbarn in der Gewerbeordnung nicht vorgesehen, vielmehr hat die Behörde gemäß § 340 Abs 1 GewO 1994 aufgrund der Anmeldung des Gewerbes zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen und bejahendenfalls den Anmelder in das Gewerberegister einzutragen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde gemäß § 340 Abs 3 GewO dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen. Parteistellung hat somit lediglich der Anmelder des Gewerbes.Im Verfahren betreffend Anmeldung eines Gewerbes ist eine Parteistellung von Nachbarn in der Gewerbeordnung nicht vorgesehen, vielmehr hat die Behörde gemäß Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1994 aufgrund der Anmeldung des Gewerbes zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen und bejahendenfalls den Anmelder in das Gewerberegister einzutragen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde gemäß Paragraph 340, Absatz 3, GewO dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen. Parteistellung hat somit lediglich der Anmelder des Gewerbes.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gärtner; Gewerbeausübung; Untersagung; Verfahrensrecht; Antragslegitimation; Parteistellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.776.001.2019Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019