Entscheidungsdatum
28.08.2019Norm
GewO 1994 §87 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde der A, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 11. Juni 2019, ***, betreffend einen Antrag auf Untersagung der Gewerbeausübung zu Recht:
Entscheidungsgründe
B ist seit 27. Juni 2017 Inhaber der Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „Gärtner“ im Standort ***, ***.
Mit E-Mail vom 20. April 2019 und persönlich am 13. Mai 2019 hat A, wohnhaft in ***, bei der Bezirkshauptmannschaft Baden beantragt, Herrn B die Ausübung des von ihm am Standort *** angemeldeten Gewerbes „Gärtner“ zu untersagen.
Begründet wurde dies damit, dass bei Ladetätigkeiten mit dessen beiden Lkw die Straße blockiert würde, wobei mindestens zwei Reifen auf dem Gehsteig abgestellt werden müssten. Darüber hinaus habe er gegen die Bauordnung verstoßen, da er vorgeschriebene Stellplätze im Garten durch ein Lagergebäude verbaut habe. Ihrer Ansicht nach sei es nicht möglich, an diesem Standort das Gewerbe rechtmäßig auszuüben. Weiters liege das Grundstück im Wohngebiet, es sei ein Baurechtsgrundstück im Eigentum des Landes Niederösterreich, vom Land Niederösterreich sei eine Wohnbauförderung für die Errichtung des Wohngebäudes gewährt worden.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 11. Juni 2019, ***, wurde der Antrag von A auf Untersagung der Ausübung des von B im Standort ***, *** angemeldeten Gewerbes „Gärtner“ gemäß § 8 AVG 1991 zurückgewiesen.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 11. Juni 2019, ***, wurde der Antrag von A auf Untersagung der Ausübung des von B im Standort ***, *** angemeldeten Gewerbes „Gärtner“ gemäß Paragraph 8, AVG 1991 zurückgewiesen.
In der Begründung wurde auf die Bestimmung des § 8 AVG 1991 verwiesen, wonach Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte sind und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien sind. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass eine Parteistellung der Nachbarn zur Untersagung der Ausübung des Gewerbes in der Gewerbeordnung 1994 nicht vorgesehen sei.In der Begründung wurde auf die Bestimmung des Paragraph 8, AVG 1991 verwiesen, wonach Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte sind und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien sind. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass eine Parteistellung der Nachbarn zur Untersagung der Ausübung des Gewerbes in der Gewerbeordnung 1994 nicht vorgesehen sei.
Dagegen hat A, wohnhaft in ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass aus ihrem Antrag implizit hervorgehe und auch entnommen werden könne, dass es nicht nur um die Gewerbeuntersagung an diesem Standort gehe, sondern auch darum, dass die Betriebsanlage nicht gesetzmäßig an diesem Standort betrieben werden könne.
Dies ergebe sich daraus, dass Frau C Baurechtsberechtigte der Liegenschaft EZ ***, KG ***, Grundstück Nr. ***, Liegenschaftsadresse ***, *** sei. Im Baurechtsvertrag des Landes Niederösterreich sei unter anderem festgehalten, dass die Baupläne für die Errichtung, Änderung, Ergänzung und Wiederherstellung der Bauwerke und sonstiger Anlagen sowie allfällige Änderungen durch die Bauberechtigten der Genehmigung des Grundeigentümers bedürften. Eine allfällige Vermietung oder eine betriebliche Nutzung der Bauwerke und sonstigen Anlagen bedürfe der Zustimmung des Grundeigentümers. Gegen diese Bestimmungen habe Frau C und auch Herr B mehrfach verstoßen. Es gebe keine Zustimmung des Landes Niederösterreich, das Bauwerk gewerblich zu nutzen, dies sei aufgrund der Größe gar nicht möglich. Die Arbeiter von Herrn B müssten auf der Straße warten. Es gebe keine Toiletten und keine sonstigen Räume. Das Carport sei illegal in einen Lagerschuppen umgebaut worden, dazu liege bereits ein erstinstanzlicher Abbruchbescheid des Bauamtes der Gemeinde *** zur Zahl *** vor.
Weiters könne die Ausübung des Gewerbes an diesem Standort nur durch ständige Verletzung der Straßenverkehrsordnung erfolgen, da bei Be- oder Entladetätigkeiten am Gehsteig geparkt werde. Es gebe in ihrer Straße nur auf einer Seite einen Gehsteig, sodass Fußgänger auf der Straße ausweichen müssten und insbesondere Kinder gefährdet seien. Die Lieferanten mit Groß-Lkw würden bei der Anlieferung von Bäumen, Erde und ähnlichem die komplette Straße blockieren, sodass kein Durchfahren möglich sei. Auch die Zu- und Abfahrt zum eigenen Haus vis à vis von *** sei damit oft 20 Minuten komplett blockiert.
Die Ausübung des Gewerbes an diesem Standort sei somit nur durch ständige Gesetzesverletzungen möglich, die Betriebsanlage könne ebenfalls nur durch Gesetzesverletzungen betrieben werden. Daraus folge, dass eine Parteistellung hinsichtlich der Betriebsanlage jedenfalls vorliege und die Behörde von Amts wegen verpflichtet sei, die durch die Betreibung der Anlage erfolgten Gesetzesverletzungen hintanzuhalten, dies durch Untersagung der Ausübung des Gewerbes und durch Schließung der Betriebsanlage an diesem Standort.
Es wurde daher beantragt, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 11. Juni 2019 zu beheben und der Behörde eine inhaltliche Erledigung aufzutragen, in eventu selbst zu entscheiden.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2019 hat die Bezirkshauptmannschaft Baden die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt.
Das Landesverwaltungsgericht hat dazu wie folgt erwogen:
Von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen ist auszugehen:
B ist seit 27.6.2017 Inhaber der Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „Gärtner“ im Standort ***, ***.
Am 24. April 2019 und am 13. Mai 2019 hat A, wohnhaft in *** bei der Bezirkshauptmannschaft Baden beantragt, Herrn B die Ausübung des von ihm am Standort *** angemeldeten Gewerbes „Gärtner“ zu untersagen.
Das Haus von A in *** liegt gegenüber von ***.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund der Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt zur Zahl ***, im Akt liegt auch der Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria zur Zl. *** betreffend die Gewerbeberechtigung von B inne. Dass das Haus der nunmehrigen Beschwerdeführerin vis à vis von *** liegt, geht zum einen aus der Beschwerde selbst hervor, zum anderen wird dies auch durch Fotos im Akt der belangten Behörde, welche Be- und Entladetätigkeiten vor *** zeigen und vom gegenüberliegenden Haus aus aufgenommen sind, verdeutlicht. Im Übrigen sind die Feststellungen nicht strittig.
In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:
§ 87 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:Paragraph 87, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:
(1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn(1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn
§ 340 GewO 1994 lautet:Paragraph 340, GewO 1994 lautet:
(1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das Gewerberegister einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem Gewerberegister von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.(1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (Paragraph 339, Absatz eins,) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Absatz 2, genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das Gewerberegister einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem Gewerberegister von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung gemäß Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (Paragraph 339, Absatz 3,) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß Paragraph 19,, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung gemäß Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.
…
(3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.(3) Liegen die im Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.
§ 74 GewO 1994 lautet auszugweise:Paragraph 74, GewO 1994 lautet auszugweise:
§ 75 GewO 1994 lautet auszugsweise:Paragraph 75, GewO 1994 lautet auszugsweise:
§ 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:Paragraph 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:
Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Hat die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, (vgl. etwa VwGH 27.3.2019, Ra 2019/10/0020 mit Verweis auf E 23. Juni 2015, Ra 2015/22/0040 mwN)Hat die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, vergleiche etwa VwGH 27.3.2019, Ra 2019/10/0020 mit Verweis auf E 23. Juni 2015, Ra 2015/22/0040 mwN)
Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Untersagung der Ausübung des von Herrn B angemeldeten Gewerbes mangels Parteistellung zurückgewiesen hat, ist ausschließlich die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung zu prüfen.
Im Verfahren betreffend Anmeldung eines Gewerbes ist eine Parteistellung von Nachbarn in der Gewerbeordnung nicht vorgesehen, vielmehr hat die Behörde gemäß § 340 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 aufgrund der Anmeldung des Gewerbes zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen und bejahendenfalls den Anmelder in das Gewerberegister einzutragen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde gemäß § 340 Abs. 3 GewO 1994 dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen. Parteistellung hat somit lediglich der Anmelder des Gewerbes.Im Verfahren betreffend Anmeldung eines Gewerbes ist eine Parteistellung von Nachbarn in der Gewerbeordnung nicht vorgesehen, vielmehr hat die Behörde gemäß Paragraph 340, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 aufgrund der Anmeldung des Gewerbes zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen und bejahendenfalls den Anmelder in das Gewerberegister einzutragen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde gemäß Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994 dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen. Parteistellung hat somit lediglich der Anmelder des Gewerbes.
Nachbarn, somit allen Personen, die gemäß § 75 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten, kommt hingegen Parteistellung im regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage aufgrund des § 8 AVG in Verbindung mit den ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs. 2 Z. 1 und 2 GewO 1994 zu.Nachbarn, somit allen Personen, die gemäß Paragraph 75, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten, kommt hingegen Parteistellung im regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage aufgrund des Paragraph 8, AVG in Verbindung mit den ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und 2 GewO 1994 zu.
Da die belangte Behörde im gegenständlichen angefochtenen Bescheid den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Untersagung der Ausübung des von Herrn B angemeldeten Gewerbes zurückgewiesen hat und die nunmehrige Beschwerdeführerin als dessen Nachbarin in diesem Verfahren keine Parteistellung hat, war der Beschwerde daher keine Folge zu geben.
Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass es entsprechend den obigen Ausführungen zur „Sache des Beschwerdeverfahrens“ dem Landesverwaltungsgericht verwehrt ist, inhaltlich auf das Beschwerdevorbringen einzugehen bzw. auch auf die Frage einer allfälligen Erforderlichkeit einer Betriebsanlagengenehmigung.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG entfallen, zumal diese von keiner Partei des Verfahrens beantragt wurde, der Sachverhalt selbst geklärt ist und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen, zumal diese von keiner Partei des Verfahrens beantragt wurde, der Sachverhalt selbst geklärt ist und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gärtner; Gewerbeausübung; Untersagung; Verfahrensrecht; Antragslegitimation; Parteistellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.776.001.2019Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019