Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
02.09.2019Norm
BAO §279Rechtssatz
Auch, ob eine andere bauliche Gestaltung eines Geschoßes im Gelände aufgrund des Geländeverlaufs oder der sonstigen örtlichen Gegebenheiten (zB Bodenbeschaffenheit, Grundwasserspiegel) überhaupt möglich gewesen wäre, stellt kein im Gesetz normiertes Kriterium dar und ist daher [im Rahmen einer Beurteilung, ob es sich um ein Kellergeschoß iSd § 5 Abs 3 NÖ KanalG handelt,] unbeachtlich.Auch, ob eine andere bauliche Gestaltung eines Geschoßes im Gelände aufgrund des Geländeverlaufs oder der sonstigen örtlichen Gegebenheiten (zB Bodenbeschaffenheit, Grundwasserspiegel) überhaupt möglich gewesen wäre, stellt kein im Gesetz normiertes Kriterium dar und ist daher [im Rahmen einer Beurteilung, ob es sich um ein Kellergeschoß iSd Paragraph 5, Absatz 3, NÖ KanalG handelt,] unbeachtlich.
Schlagworte
Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Schmutzwasserkanal; Neufestsetzung; Kellergeschoß;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.623.001.2019Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019