RS Lvwg 2019/9/2 LVwG-AV-623/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.2019
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

02.09.2019

Norm

BAO §279
KanalG NÖ 1977 §5
KanalG NÖ 1977 §14 Abs4
  1. BAO § 279 heute
  2. BAO § 279 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 279 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  4. BAO § 279 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 279 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

Rechtssatz

Auch, ob eine andere bauliche Gestaltung eines Geschoßes im Gelände aufgrund des Geländeverlaufs oder der sonstigen örtlichen Gegebenheiten (zB Bodenbeschaffenheit, Grundwasserspiegel) überhaupt möglich gewesen wäre, stellt kein im Gesetz normiertes Kriterium dar und ist daher [im Rahmen einer Beurteilung, ob es sich um ein Kellergeschoß iSd § 5 Abs 3 NÖ KanalG handelt,] unbeachtlich.Auch, ob eine andere bauliche Gestaltung eines Geschoßes im Gelände aufgrund des Geländeverlaufs oder der sonstigen örtlichen Gegebenheiten (zB Bodenbeschaffenheit, Grundwasserspiegel) überhaupt möglich gewesen wäre, stellt kein im Gesetz normiertes Kriterium dar und ist daher [im Rahmen einer Beurteilung, ob es sich um ein Kellergeschoß iSd Paragraph 5, Absatz 3, NÖ KanalG handelt,] unbeachtlich.

Schlagworte

Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Schmutzwasserkanal; Neufestsetzung; Kellergeschoß;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.623.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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