Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
02.09.2019Norm
BAO §279Rechtssatz
Auf eine bestimmte Nutzung (oder „Widmung“) des Geschoßes kommt es [im Rahmen einer Beurteilung, ob es sich um ein Kellergeschß iSd § 5 Abs 3 NÖ Kanalgesetz 1977 handelt,] […] abgesehen von den im Gesetz vorgesehenen Fällen, nicht an. Während daher ein unterirdisches Geschoß auch dann nicht zu berücksichtigen ist, wenn es zu Wohn- oder Sanitärzwecken genutzt wird, macht eine „kellertypische“ Nutzung ein ganz oder großteils oberirdisches Geschoß nicht zu einem Kellergeschoß.Auf eine bestimmte Nutzung (oder „Widmung“) des Geschoßes kommt es [im Rahmen einer Beurteilung, ob es sich um ein Kellergeschß iSd Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 handelt,] […] abgesehen von den im Gesetz vorgesehenen Fällen, nicht an. Während daher ein unterirdisches Geschoß auch dann nicht zu berücksichtigen ist, wenn es zu Wohn- oder Sanitärzwecken genutzt wird, macht eine „kellertypische“ Nutzung ein ganz oder großteils oberirdisches Geschoß nicht zu einem Kellergeschoß.
Schlagworte
Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Schmutzwasserkanal; Neufestsetzung; Kellergeschoß;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.623.001.2019Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019