RS Lvwg 2019/9/2 LVwG-AV-623/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.2019
beobachten
merken

Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

02.09.2019

Norm

BAO §279
KanalG NÖ 1977 §5
KanalG NÖ 1977 §14 Abs4
  1. BAO § 279 heute
  2. BAO § 279 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 279 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  4. BAO § 279 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 279 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

Rechtssatz

Auf eine bestimmte Nutzung (oder „Widmung“) des Geschoßes kommt es [im Rahmen einer Beurteilung, ob es sich um ein Kellergeschß iSd § 5 Abs 3 NÖ Kanalgesetz 1977 handelt,] […] abgesehen von den im Gesetz vorgesehenen Fällen, nicht an. Während daher ein unterirdisches Geschoß auch dann nicht zu berücksichtigen ist, wenn es zu Wohn- oder Sanitärzwecken genutzt wird, macht eine „kellertypische“ Nutzung ein ganz oder großteils oberirdisches Geschoß nicht zu einem Kellergeschoß.Auf eine bestimmte Nutzung (oder „Widmung“) des Geschoßes kommt es [im Rahmen einer Beurteilung, ob es sich um ein Kellergeschß iSd Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 handelt,] […] abgesehen von den im Gesetz vorgesehenen Fällen, nicht an. Während daher ein unterirdisches Geschoß auch dann nicht zu berücksichtigen ist, wenn es zu Wohn- oder Sanitärzwecken genutzt wird, macht eine „kellertypische“ Nutzung ein ganz oder großteils oberirdisches Geschoß nicht zu einem Kellergeschoß.

Schlagworte

Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Schmutzwasserkanal; Neufestsetzung; Kellergeschoß;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.623.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten