Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
02.09.2019Norm
BAO §279Rechtssatz
Unter einem Kellergeschoß iSd § 4 Z 7 NÖ BO 1996 in der Stammfassung des LGBl 8200-0 wird ein solches [Geschoß] verstanden, dessen Außenwände infolge seiner (teilweise) unterirdischen Anlage zum Großteil von außen nicht sichtbar sind. An dieses Begriffsverständnis knüpft auch § 5 Abs 3 NÖ KanalG an (vgl VwGH 2001/17/0178). Für die Privilegierung angeschlossener Kellergeschoße in Ansehung der Kanalbenützungsgebühr sind demnach die auf Grund ihrer vorwiegend unterirdischen Lage eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten solcher Geschoße (die bei typisierender Betrachtungsweise auch zu einem im Vergleich mit oberirdisch angelegten Geschoßen geringeren Abwasseranfall führen) maßgeblich.Unter einem Kellergeschoß iSd Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BO 1996 in der Stammfassung des LGBl 8200-0 wird ein solches [Geschoß] verstanden, dessen Außenwände infolge seiner (teilweise) unterirdischen Anlage zum Großteil von außen nicht sichtbar sind. An dieses Begriffsverständnis knüpft auch Paragraph 5, Absatz 3, NÖ KanalG an vergleiche VwGH 2001/17/0178). Für die Privilegierung angeschlossener Kellergeschoße in Ansehung der Kanalbenützungsgebühr sind demnach die auf Grund ihrer vorwiegend unterirdischen Lage eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten solcher Geschoße (die bei typisierender Betrachtungsweise auch zu einem im Vergleich mit oberirdisch angelegten Geschoßen geringeren Abwasseranfall führen) maßgeblich.
Schlagworte
Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Schmutzwasserkanal; Neufestsetzung; Kellergeschoß;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.623.001.2019Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019