RS Lvwg 2019/9/2 LVwG-AV-623/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.2019
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

02.09.2019

Norm

BAO §279
KanalG NÖ 1977 §5
KanalG NÖ 1977 §14 Abs4
  1. BAO § 279 heute
  2. BAO § 279 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 279 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  4. BAO § 279 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 279 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

Rechtssatz

Unter einem Kellergeschoß iSd § 4 Z 7 NÖ BO 1996 in der Stammfassung des LGBl 8200-0 wird ein solches [Geschoß] verstanden, dessen Außenwände infolge seiner (teilweise) unterirdischen Anlage zum Großteil von außen nicht sichtbar sind. An dieses Begriffsverständnis knüpft auch § 5 Abs 3 NÖ KanalG an (vgl VwGH 2001/17/0178). Für die Privilegierung angeschlossener Kellergeschoße in Ansehung der Kanalbenützungsgebühr sind demnach die auf Grund ihrer vorwiegend unterirdischen Lage eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten solcher Geschoße (die bei typisierender Betrachtungsweise auch zu einem im Vergleich mit oberirdisch angelegten Geschoßen geringeren Abwasseranfall führen) maßgeblich.Unter einem Kellergeschoß iSd Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BO 1996 in der Stammfassung des LGBl 8200-0 wird ein solches [Geschoß] verstanden, dessen Außenwände infolge seiner (teilweise) unterirdischen Anlage zum Großteil von außen nicht sichtbar sind. An dieses Begriffsverständnis knüpft auch Paragraph 5, Absatz 3, NÖ KanalG an vergleiche VwGH 2001/17/0178). Für die Privilegierung angeschlossener Kellergeschoße in Ansehung der Kanalbenützungsgebühr sind demnach die auf Grund ihrer vorwiegend unterirdischen Lage eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten solcher Geschoße (die bei typisierender Betrachtungsweise auch zu einem im Vergleich mit oberirdisch angelegten Geschoßen geringeren Abwasseranfall führen) maßgeblich.

Schlagworte

Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Schmutzwasserkanal; Neufestsetzung; Kellergeschoß;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.623.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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