RS Lvwg 2019/9/2 LVwG-AV-623/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

02.09.2019

Norm

BAO §279
KanalG NÖ 1977 §5
KanalG NÖ 1977 §14 Abs4
  1. BAO § 279 heute
  2. BAO § 279 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 279 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  4. BAO § 279 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 279 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

Rechtssatz

Den Abgabenbehörden ist es nicht verwehrt, anlässlich einer Abgabenvorschreibung gemäß § 14 Abs 4 NÖ KanalG ausschließlich aufgrund einer Änderung der Einheitssätze nunmehr auch eine geänderte rechtliche Beurteilung für die Berechnungsfläche heranzuziehen. In diesem Falle ist die Abgabenbehörde auch berechtigt, der Abgabenbemessung eine geänderte Berechnungsfläche zugrunde zu legen, nur, weil sich ihre Rechtsansicht geändert hat. Eine Änderung der Berechnungsfläche kann diesfalls auch ohne Veränderung des Gebäudes erfolgen (vgl VwGH 2010/17/0105).Den Abgabenbehörden ist es nicht verwehrt, anlässlich einer Abgabenvorschreibung gemäß Paragraph 14, Absatz 4, NÖ KanalG ausschließlich aufgrund einer Änderung der Einheitssätze nunmehr auch eine geänderte rechtliche Beurteilung für die Berechnungsfläche heranzuziehen. In diesem Falle ist die Abgabenbehörde auch berechtigt, der Abgabenbemessung eine geänderte Berechnungsfläche zugrunde zu legen, nur, weil sich ihre Rechtsansicht geändert hat. Eine Änderung der Berechnungsfläche kann diesfalls auch ohne Veränderung des Gebäudes erfolgen vergleiche VwGH 2010/17/0105).

Schlagworte

Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Schmutzwasserkanal; Neufestsetzung; Kellergeschoß;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.623.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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