Entscheidungsdatum
03.09.2019Norm
KFG 1967 §43 Abs4 litbText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 06.05.2019, Zl. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.08.2019 zu Recht erkannt:
I.römisch eins.
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.,
II.römisch zwei.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Bezirkshauptmannschaft Mödling hob mit Bescheid vom 06.05.2019, Zl. ***, die Zulassung des Fahrzeuges, Motorrad L3, Marke Vespa 160 GS mit dem behördlichen Kennzeichen *** gemäß §§ 43 Abs. 4 lit. b, 44 Abs. 2 lit. g und Abs. 4 KFG 1967 auf. Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer den Standort von ***, ***, nach ***, ***, verlegt habe. Da er sein Fahrzeug nicht selbst abgemeldet habe, sei die Zulassung des Fahrzeuges aufzuheben.Die Bezirkshauptmannschaft Mödling hob mit Bescheid vom 06.05.2019, Zl. ***, die Zulassung des Fahrzeuges, Motorrad L3, Marke Vespa 160 GS mit dem behördlichen Kennzeichen *** gemäß Paragraphen 43, Absatz 4, Litera b,, 44 Absatz 2, Litera g und Absatz 4, KFG 1967 auf. Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer den Standort von ***, ***, nach ***, ***, verlegt habe. Da er sein Fahrzeug nicht selbst abgemeldet habe, sei die Zulassung des Fahrzeuges aufzuheben.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.06.2019 fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, dass der Standort seines Vespa Rollers mit dem Kennzeichen *** nach wie vor in ***, ***, sei. Er sei Mitbesitzer des oben genannten Grundstückes und des dort betriebenen Weinbaues, immer an der Adresse ***, ***, gemeldet gewesen und lebe seit 15 Jahren auch wieder in ***. Es sei richtig, dass er in *** in der *** ein Haus besitze. An diesem Standort sei sein Büro, die anderen Flächen seien vermietet.
Im Bescheid werde der Ort seiner Meldung gemäß MeldeVO mit dem im KFG genannten Standort verwechselt. In § 2 KFG sei der Standort nicht näher definiert. Aus den sonstigen Nennungen des Begriffes Standort gehe jedoch hervor, dass damit der tatsächliche Standort, z. B. der Standort des Unternehmens, d.h. jener Ort, an dem das Fahrzeug garagiert sei, gemeint sei. Dies sei seit der Meldung die Adresse ***, ***. Im Übrigen habe er keine Einstellmöglichkeit für sein Kraftfahrzeug an seiner Adresse in ***. Er ersuche daher, der Beschwerde nachzukommen. Im Bescheid werde der Ort seiner Meldung gemäß MeldeVO mit dem im KFG genannten Standort verwechselt. In Paragraph 2, KFG sei der Standort nicht näher definiert. Aus den sonstigen Nennungen des Begriffes Standort gehe jedoch hervor, dass damit der tatsächliche Standort, z. B. der Standort des Unternehmens, d.h. jener Ort, an dem das Fahrzeug garagiert sei, gemeint sei. Dies sei seit der Meldung die Adresse ***, ***. Im Übrigen habe er keine Einstellmöglichkeit für sein Kraftfahrzeug an seiner Adresse in ***. Er ersuche daher, der Beschwerde nachzukommen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 22.08.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt.
Der Beschwerdeführer führte aus, das gegenständliche Motorrad, eine Vespa, gebraucht im Jahre 1968 gekauft und schließlich am 10.05.1968 bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling angemeldet zu haben. Damals habe er noch bei seinen Eltern in *** in der *** gewohnt. Im Jahre 1978 habe er in *** in der *** ein Haus gekauft und seit 25.09.1978 dort auch seinen Hauptwohnsitz. In *** in der *** habe er unter anderem eine Garage, wo er den Motorroller auch immer eingestellt habe. In *** habe er gar keine Möglichkeit, den Vespa-Roller unterzubringen. Von daher sehe er den Standort in ***, wo der Motorroller auch eingestellt sei.
Mit Schreiben vom 28.08.2019 übermittelte der Beschwerdeführer eine aktuelle Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister, wonach er am 26.08.2019 seinen Hauptwohnsitz nach ***, ***, verlegt hat.
§ 43 Abs. 4 lit. b Kraftfahrgesetz 1967 (KFG):Paragraph 43, Absatz 4, Litera b, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG):
Der Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug abzumelden, wenn er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat.
§ 44 Abs. 2 lit. g Kraftfahrgesetz 1967 (KFG):Paragraph 44, Absatz 2, Litera g, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG):
Die Zulassung kann von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden, wenn der Zulassungsbesitzer den Verpflichtungen gemäß § 43 Abs. 4 lit. a bis c nicht nachkommt.Die Zulassung kann von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden, wenn der Zulassungsbesitzer den Verpflichtungen gemäß Paragraph 43, Absatz 4, Litera a bis c nicht nachkommt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass für den Fall, dass der Zulassungsbesitzer eine physische Person ist, als dauernder Standort des Fahrzeuges im Sinne des § 43 Abs. 4 lit. b KFG immer der Hauptwohnsitz gilt (vgl. VwGH vom 29.04.2002, Zl. 2002/03/0048, VwGH vom 05.07.1996, Zl. 96/02/0094).Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass für den Fall, dass der Zulassungsbesitzer eine physische Person ist, als dauernder Standort des Fahrzeuges im Sinne des Paragraph 43, Absatz 4, Litera b, KFG immer der Hauptwohnsitz gilt vergleiche VwGH vom 29.04.2002, Zl. 2002/03/0048, VwGH vom 05.07.1996, Zl. 96/02/0094).
Im Hinblick darauf, dass das erkennende Gericht sein Erkenntnis an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten und somit allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts zu berücksichtigen hat (vgl. VwGH vom 22.02.2018, Ra 2017/22/0125, VwGH vom 12.04.2018, Ra 2018/04/0092) und der Beschwerdeführer mit 26.08.2019 seinen Hauptwohnsitz in den örtlichen Wirkungsbereich der belangten Behörde verlegt hat, war der Beschwerde Folge zu geben und der verwaltungsbehördliche Bescheid zu beheben.Im Hinblick darauf, dass das erkennende Gericht sein Erkenntnis an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten und somit allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts zu berücksichtigen hat vergleiche VwGH vom 22.02.2018, Ra 2017/22/0125, VwGH vom 12.04.2018, Ra 2018/04/0092) und der Beschwerdeführer mit 26.08.2019 seinen Hauptwohnsitz in den örtlichen Wirkungsbereich der belangten Behörde verlegt hat, war der Beschwerde Folge zu geben und der verwaltungsbehördliche Bescheid zu beheben.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Zulassung; Aufhebung; Hauptwohnsitz; Sach- und Rechtslage;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.643.001.2019Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019