Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
03.09.2019Norm
BAO §6Rechtssatz
Gibt es mehrere Abgabenschuldner, so bilden diese gemäß § 6 BAO eine Gesamtschuldnerschaft. Welche Abgabenschuldner in welchem Umfang in Anspruch genommen werden, liegt dabei im Ermessen der Abgabenbehörde (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz BAO³ § 6 Anm 3, VwGH 2008/17/0115).Gibt es mehrere Abgabenschuldner, so bilden diese gemäß Paragraph 6, BAO eine Gesamtschuldnerschaft. Welche Abgabenschuldner in welchem Umfang in Anspruch genommen werden, liegt dabei im Ermessen der Abgabenbehörde (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz BAO³ Paragraph 6, Anmerkung 3, VwGH 2008/17/0115).
Schlagworte
Finanzrecht; Wasserbezugsgebühr; Verbrauch; Abgabenschuld; Gesamtschuldner;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.583.001.2019Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019