RS Lvwg 2019/9/3 LVwG-AV-583/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

03.09.2019

Norm

BAO §6
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §10 Abs1
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §10 Abs2
  1. BAO § 6 heute
  2. BAO § 6 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Im Gegensatz zur Anschlussleitung, die im Eigentum der Gemeinde steht, steht die Hausleitung (nicht der Wasserzähler selbst) im Eigentum des Anschlusspflichtigen (vgl VwGH 2013/07/0034). […] Weder dem NÖ GemeindewasserleitungsG noch dem NÖ WasserleitungsanschlußG ist eine Verpflichtung des Wasserversorgungsunternehmens zu entnehmen, den Liegenschaftseigentümer über einen festgestellten (im Vergleich zu Durchschnittswerten in der Vergangenheit höheren) Verbrauch zu informieren.Im Gegensatz zur Anschlussleitung, die im Eigentum der Gemeinde steht, steht die Hausleitung (nicht der Wasserzähler selbst) im Eigentum des Anschlusspflichtigen vergleiche VwGH 2013/07/0034). […] Weder dem NÖ GemeindewasserleitungsG noch dem NÖ WasserleitungsanschlußG ist eine Verpflichtung des Wasserversorgungsunternehmens zu entnehmen, den Liegenschaftseigentümer über einen festgestellten (im Vergleich zu Durchschnittswerten in der Vergangenheit höheren) Verbrauch zu informieren.

Schlagworte

Finanzrecht; Wasserbezugsgebühr; Verbrauch; Abgabenschuld; Gesamtschuldner;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.583.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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