Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.09.2019Norm
BAO §6Rechtssatz
Im Gegensatz zur Anschlussleitung, die im Eigentum der Gemeinde steht, steht die Hausleitung (nicht der Wasserzähler selbst) im Eigentum des Anschlusspflichtigen (vgl VwGH 2013/07/0034). […] Weder dem NÖ GemeindewasserleitungsG noch dem NÖ WasserleitungsanschlußG ist eine Verpflichtung des Wasserversorgungsunternehmens zu entnehmen, den Liegenschaftseigentümer über einen festgestellten (im Vergleich zu Durchschnittswerten in der Vergangenheit höheren) Verbrauch zu informieren.Im Gegensatz zur Anschlussleitung, die im Eigentum der Gemeinde steht, steht die Hausleitung (nicht der Wasserzähler selbst) im Eigentum des Anschlusspflichtigen vergleiche VwGH 2013/07/0034). […] Weder dem NÖ GemeindewasserleitungsG noch dem NÖ WasserleitungsanschlußG ist eine Verpflichtung des Wasserversorgungsunternehmens zu entnehmen, den Liegenschaftseigentümer über einen festgestellten (im Vergleich zu Durchschnittswerten in der Vergangenheit höheren) Verbrauch zu informieren.
Schlagworte
Finanzrecht; Wasserbezugsgebühr; Verbrauch; Abgabenschuld; Gesamtschuldner;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.583.001.2019Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019