RS Lvwg 2019/9/3 LVwG-AV-583/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2019
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

03.09.2019

Norm

BAO §6
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §10 Abs1
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §10 Abs2
  1. BAO § 6 heute
  2. BAO § 6 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Die Auswahl der zur Leistung der Abgabenschuld heranzuziehenden Gesamtschuldner, die Belastung der einzelnen mit der Gesamtschuld oder nur einem Teil davon, die Bestimmung des Zeitpunktes und der Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner liegt im Ermessen der Behörde. Ermessen des Abgabengläubigers eines Gesamtschuldverhältnisses bedeutet das Recht der Ausnützung jener Gläubigerschritte, die dazu führen, den Abgabenanspruch zeitgerecht, sicher, auf einfachstem Weg unter Umgehung von Erschwernissen und unter Vermeidung von Gefährdungen hereinzubringen.

Schlagworte

Finanzrecht; Wasserbezugsgebühr; Verbrauch; Abgabenschuld; Gesamtschuldner;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.583.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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