Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
03.09.2019Norm
BAO §6Rechtssatz
Die Auswahl der zur Leistung der Abgabenschuld heranzuziehenden Gesamtschuldner, die Belastung der einzelnen mit der Gesamtschuld oder nur einem Teil davon, die Bestimmung des Zeitpunktes und der Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner liegt im Ermessen der Behörde. Ermessen des Abgabengläubigers eines Gesamtschuldverhältnisses bedeutet das Recht der Ausnützung jener Gläubigerschritte, die dazu führen, den Abgabenanspruch zeitgerecht, sicher, auf einfachstem Weg unter Umgehung von Erschwernissen und unter Vermeidung von Gefährdungen hereinzubringen.
Schlagworte
Finanzrecht; Wasserbezugsgebühr; Verbrauch; Abgabenschuld; Gesamtschuldner;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.583.001.2019Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019