RS Lvwg 2019/9/4 LVwG-AV-908/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

04.09.2019

Norm

MRG §30 Abs2 Z15
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Das Vorliegen eines rechtskräftigen Interessentenbescheides und damit die von der Verwaltungsbehörde durchzuführende (positive) Beurteilung ist lediglich eine von mehreren Voraussetzungen für die Möglichkeit einer auf § 30 Abs 2 Z 15 MRG gestützten Kündigung (vgl Würth in Rummel ABGB3 § 30 MRG Rz 47). Die übrigen Voraussetzungen zu prüfen obliegt aber den ordentlichen Gerichten.Das Vorliegen eines rechtskräftigen Interessentenbescheides und damit die von der Verwaltungsbehörde durchzuführende (positive) Beurteilung ist lediglich eine von mehreren Voraussetzungen für die Möglichkeit einer auf Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 15, MRG gestützten Kündigung vergleiche Würth in Rummel ABGB3 Paragraph 30, MRG Rz 47). Die übrigen Voraussetzungen zu prüfen obliegt aber den ordentlichen Gerichten.

Schlagworte

Interessentenbescheid; Feststellung; öffentliches Interesse; Neubau; Mieter; Kündigung; Antragslegitimation; Bauwerber;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.908.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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