Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.09.2019Norm
MRG §30 Abs2 Z15Rechtssatz
Das Vorliegen eines rechtskräftigen Interessentenbescheides und damit die von der Verwaltungsbehörde durchzuführende (positive) Beurteilung ist lediglich eine von mehreren Voraussetzungen für die Möglichkeit einer auf § 30 Abs 2 Z 15 MRG gestützten Kündigung (vgl Würth in Rummel ABGB3 § 30 MRG Rz 47). Die übrigen Voraussetzungen zu prüfen obliegt aber den ordentlichen Gerichten.Das Vorliegen eines rechtskräftigen Interessentenbescheides und damit die von der Verwaltungsbehörde durchzuführende (positive) Beurteilung ist lediglich eine von mehreren Voraussetzungen für die Möglichkeit einer auf Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 15, MRG gestützten Kündigung vergleiche Würth in Rummel ABGB3 Paragraph 30, MRG Rz 47). Die übrigen Voraussetzungen zu prüfen obliegt aber den ordentlichen Gerichten.
Schlagworte
Interessentenbescheid; Feststellung; öffentliches Interesse; Neubau; Mieter; Kündigung; Antragslegitimation; Bauwerber;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.908.001.2019Zuletzt aktualisiert am
23.09.2019