RS Lvwg 2019/9/4 LVwG-AV-908/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

04.09.2019

Norm

MRG §30 Abs2 Z15
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Die Antragslegitimation nach § 30 Abs 2 Z 15 MRG kommt nach dem klaren Gesetzeswortlaut dem Bauwerber zu, worunter […] eine Person zu verstehen ist, die einen entsprechenden baurechtlichen Antrag betreffend jenes Projekt, das auch Gegenstand des Antrags auf Feststellung ist, beabsichtigt (VwSlg 17.848 A/2010). Weder muss dieser bereits Eigentümer des Baugrundstücks sein, noch muss sich das Projekt in einem einreichfähigen Stadium befinden. Vielmehr muss es bloß so konkretisiert sein, dass es zum einen der Verwaltungsbehörde ermöglicht, die Interessensabwägung durchzuführen (vgl VwGH 2012/06/0135), und zum anderen die ordentliche Gerichtsbarkeit in die Lage zu versetzt, im Kündigungsverfahren die Übereinstimmung des von der Verwaltungsbehörde beurteilten Projekts mit jenem des Kündigungsverfahrens zu überprüfen.Die Antragslegitimation nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 15, MRG kommt nach dem klaren Gesetzeswortlaut dem Bauwerber zu, worunter […] eine Person zu verstehen ist, die einen entsprechenden baurechtlichen Antrag betreffend jenes Projekt, das auch Gegenstand des Antrags auf Feststellung ist, beabsichtigt (VwSlg 17.848 A/2010). Weder muss dieser bereits Eigentümer des Baugrundstücks sein, noch muss sich das Projekt in einem einreichfähigen Stadium befinden. Vielmehr muss es bloß so konkretisiert sein, dass es zum einen der Verwaltungsbehörde ermöglicht, die Interessensabwägung durchzuführen vergleiche VwGH 2012/06/0135), und zum anderen die ordentliche Gerichtsbarkeit in die Lage zu versetzt, im Kündigungsverfahren die Übereinstimmung des von der Verwaltungsbehörde beurteilten Projekts mit jenem des Kündigungsverfahrens zu überprüfen.

Schlagworte

Interessentenbescheid; Feststellung; öffentliches Interesse; Neubau; Mieter; Kündigung; Antragslegitimation; Bauwerber;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.908.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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