Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
04.09.2019Norm
MRG §30 Abs2 Z15Rechtssatz
Die Antragslegitimation nach § 30 Abs 2 Z 15 MRG kommt nach dem klaren Gesetzeswortlaut dem Bauwerber zu, worunter […] eine Person zu verstehen ist, die einen entsprechenden baurechtlichen Antrag betreffend jenes Projekt, das auch Gegenstand des Antrags auf Feststellung ist, beabsichtigt (VwSlg 17.848 A/2010). Weder muss dieser bereits Eigentümer des Baugrundstücks sein, noch muss sich das Projekt in einem einreichfähigen Stadium befinden. Vielmehr muss es bloß so konkretisiert sein, dass es zum einen der Verwaltungsbehörde ermöglicht, die Interessensabwägung durchzuführen (vgl VwGH 2012/06/0135), und zum anderen die ordentliche Gerichtsbarkeit in die Lage zu versetzt, im Kündigungsverfahren die Übereinstimmung des von der Verwaltungsbehörde beurteilten Projekts mit jenem des Kündigungsverfahrens zu überprüfen.Die Antragslegitimation nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 15, MRG kommt nach dem klaren Gesetzeswortlaut dem Bauwerber zu, worunter […] eine Person zu verstehen ist, die einen entsprechenden baurechtlichen Antrag betreffend jenes Projekt, das auch Gegenstand des Antrags auf Feststellung ist, beabsichtigt (VwSlg 17.848 A/2010). Weder muss dieser bereits Eigentümer des Baugrundstücks sein, noch muss sich das Projekt in einem einreichfähigen Stadium befinden. Vielmehr muss es bloß so konkretisiert sein, dass es zum einen der Verwaltungsbehörde ermöglicht, die Interessensabwägung durchzuführen vergleiche VwGH 2012/06/0135), und zum anderen die ordentliche Gerichtsbarkeit in die Lage zu versetzt, im Kündigungsverfahren die Übereinstimmung des von der Verwaltungsbehörde beurteilten Projekts mit jenem des Kündigungsverfahrens zu überprüfen.
Schlagworte
Interessentenbescheid; Feststellung; öffentliches Interesse; Neubau; Mieter; Kündigung; Antragslegitimation; Bauwerber;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.908.001.2019Zuletzt aktualisiert am
23.09.2019