Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.09.2019Norm
GrStG §18Rechtssatz
Die im Gesetz (vgl § 252 BAO) ausdrücklich - auch für den Fall, dass Messbescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind - normierte Bindung an den Spruch solcher Bescheide schließt es aus, dass die die Grundsteuer festsetzende Behörde bei der Grundsteuerfestsetzung eine andere Beurteilung zugrunde legt als jene, die im vorangegangenen Messbescheid zum Ausdruck kommt (vgl VwGH 91/15/0134).Die im Gesetz vergleiche Paragraph 252, BAO) ausdrücklich - auch für den Fall, dass Messbescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind - normierte Bindung an den Spruch solcher Bescheide schließt es aus, dass die die Grundsteuer festsetzende Behörde bei der Grundsteuerfestsetzung eine andere Beurteilung zugrunde legt als jene, die im vorangegangenen Messbescheid zum Ausdruck kommt vergleiche VwGH 91/15/0134).
Schlagworte
Finanzrecht; Grundsteuer; Messbescheid; Abgabenbescheid;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1088.001.2017Zuletzt aktualisiert am
19.09.2019