TE Lvwg Erkenntnis 2019/9/6 LVwG-AV-1088/001-2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.09.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.09.2019

Norm

GrStG §18
GrStG §28
GdO NÖ 1973 §44
GdO NÖ 1973 §56
BAO §252
  1. BAO § 252 heute
  2. BAO § 252 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 252 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 252 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 252 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vom 24. August 2017 gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** als Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 25. Juli 2017, betreffend den Grundsteuerbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Abgabenbehörde erster Instanz vom 18. Mai 2017 für die Liegenschaft in ***, EZ ***, KG ***, ab 1. Jänner 2015, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.
Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 279, Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

2.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Herr A (in weiterer Folge: der Beschwerdeführer) ist Eigentümer der Liegenschaft in ***, EZ ***, KG ***.

Mit Bescheid des Finanzamtes *** vom 7. September 2016, Zl. ***, wurde mit Wirkung ab 1. Jänner 2015 für die im Eigentum des Beschwerdeführers befindliche Liegenschaft ein neuer Grundsteuermessbescheid erlassen. Im Rahmen dieser Veranlagung wurde der Einheitswert mit € 4.800,-- und der Grundsteuermessbetrag mit € 8,14 festgesetzt.

Auf der Grundlage dieses Grundsteuermessbescheides bzw. des vom Finanzamt neu festgesetzten Grundsteuermessbetrages wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Abgabenbehörde erster Instanz mit dem Grundsteuerbescheid vom 17. Oktober 2016, Aktenzeichen ***, die Grundsteuer für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft ab 1. Jänner 2015 im Jahresbetrag von € 40,70 neu festgesetzt.

Der Berechnung des Grundsteuerbetrages wurden der neu festgesetzte Grundsteuermessbetrag von € 8,14 sowie der Hebesatz von 500 % zu Grunde gelegt. Die Berechnung ergab sich daher wie folgt:
Grundsteuer A: € 8,14 mal 500 % = € 40,70
Der Berechnung des Grundsteuerbetrages wurden der neu festgesetzte Grundsteuermessbetrag von € 8,14 sowie der Hebesatz von 500 % zu Grunde gelegt. Die Berechnung ergab sich daher wie folgt: , Grundsteuer A: € 8,14 mal 500 % = € 40,70

Mit Schreiben vom 7. November 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Grundsteuerbescheid vom 17. Oktober 2016 das ordentliche Rechtsmittel der Berufung. Zur Begründung der Berufung wurde ausgeführt, dass der Spruch des Bescheides nicht konkretisiert sei, der Berufungswerber gar nicht wisse, welches Grundstück überhaupt betroffen sei. Auch sei der Spruch nicht individualisiert und decke alle generellen abstrakt formulierten Fälle ab, die im Gegenstand nicht relevant seien. Es fehle eine Sachverhaltsfeststellung, eine Beweiswürdigung und auch eine rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes und der angewendeten Normen. Ebenso fehle der Grund für diesen Grundsteuerbescheid und die Zitierung der Rechtsgrundlagen. Beantragt wurde die Abänderung, in eventu die Aufhebung des Bescheides.

Mit Bescheid des Finanzamtes *** vom 17. Jänner 2017, Zl. ***, wurde mit Wirkung ab 1. Jänner 2015 der mit Bescheid des Finanzamtes *** vom 17. Jänner 2017 zu *** festgestellte Einheitswert und der mit Bescheid des Finanzamtes *** vom 17. Jänner 2017, Zl. *** festgesetzte Grundsteuermessbetrag wie folgt zerlegt:

Zum 1. Jänner 2015 betragen der festgestellte Einheitswert € 4.500,--, der festgesetzte Grundsteuermessbetrag € 7,54.

Mit Bescheid des Finanzamtes *** vom 10. Juli 2017, Zl. ***, wurde mit Wirkung ab 1. Jänner 2016 der mit Bescheid des Finanzamtes *** vom 17. Jänner 2017 zu *** festgestellte Einheitswert und der mit Bescheid des Finanzamtes *** vom 17. Jänner 2017, Zl. *** festgesetzte Grundsteuermessbetrag wie folgt zerlegt:

Zum 1. Jänner 2016 betragen der festgestellte Einheitswert € 3.000,--, der festgesetzte Grundsteuermessbetrag € 4,80.

Auf der Grundlage dieser Grundsteuermessbescheide bzw. der vom Finanzamt neu festgesetzten Grundsteuermessbeträge wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Abgabenbehörde erster Instanz mit dem Grundsteuerbescheid vom 18. Mai 2017, Aktenzeichen ***, die Grundsteuer für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft ab 1. Jänner 2015

für das Jahr 2015 im Jahresbetrag von € 37,70 neu festgesetzt

(Der Berechnung des Grundsteuerbetrages wurden der neu festgesetzte Grundsteuermessbetrag von € 7,54 sowie der Hebesatz von 500 % zu Grunde gelegt. Die Berechnung ergab sich daher wie folgt:
Grundsteuer A: € 7,54 mal 500 % = € 37,70)
(Der Berechnung des Grundsteuerbetrages wurden der neu festgesetzte Grundsteuermessbetrag von € 7,54 sowie der Hebesatz von 500 % zu Grunde gelegt. Die Berechnung ergab sich daher wie folgt: , Grundsteuer A: € 7,54 mal 500 % = € 37,70)

Für die Jahre 2016 und 2017 im Jahresbetrag von € 24,-- neu festgesetzt

(Der Berechnung des Grundsteuerbetrages wurden der neu festgesetzte Grundsteuermessbetrag von € 4,80 sowie der Hebesatz von 500 % zu Grunde gelegt. Die Berechnung ergab sich daher wie folgt:
Grundsteuer A: € 4,80 mal 500 % = € 24,--)
(Der Berechnung des Grundsteuerbetrages wurden der neu festgesetzte Grundsteuermessbetrag von € 4,80 sowie der Hebesatz von 500 % zu Grunde gelegt. Die Berechnung ergab sich daher wie folgt: , Grundsteuer A: € 4,80 mal 500 % = € 24,--)

Mit Schreiben vom 12. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Grundsteuerbescheid vom 18. Mai 2017 das ordentliche Rechtsmittel der Berufung. Zur Begründung seiner Berufung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass das Steuerobjekt nur mit einer einzigen EZ in *** und einer einzigen Grundstücksnummer angegeben sei. Andere Steuerobjekte seien nicht konkretisiert, sondern mit „u.a.“ angegeben. Eine Tatsachenfeststellung fehle genauso wie Beweise und Beweiswürdigung, die rechtliche Beurteilung der fehlenden Tatsachen und Normen sowie die Rechtsgrundlagen. Auch sei Miteigentum, Wohnungseigentum und landwirtschaftliche Fläche angeführt, was im Gegenstand nicht relevant und der Spruch daher diesbezüglich falsch sei. Es fehle eine Tatsachenfeststellung, Beweise und Beweiswürdigung und in der Folge zwangsweise deren rechtlichen Beurteilung und Subsumtion unter die angewendeten Normen. Es werde der Antrag auf ersatzlose Behebung des Bescheides gestellt.

Zwischenzeitlich wurde von Seiten des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 26. Mai 2017 Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben, indem über die Berufung vom 7. November 2016 innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist kein Berufungsbescheid erlassen worden sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25. Juli 2017, Zahl ***, entschied der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** über die Berufungen vom 7. November 2016 sowie vom 12. Juni 2017. Die Berufung wurde abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Vorschreibung der Grundsteuer nach den §§ 27ff Grundsteuergesetz erfolge und zwar durch Multiplikation des Steuermessbetrages mit dem Hebesatz, der vom Gemeinderat mit Verordnung festgelegt werde.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25. Juli 2017, Zahl ***, entschied der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** über die Berufungen vom 7. November 2016 sowie vom 12. Juni 2017. Die Berufung wurde abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Vorschreibung der Grundsteuer nach den Paragraphen 27 f, f, Grundsteuergesetz erfolge und zwar durch Multiplikation des Steuermessbetrages mit dem Hebesatz, der vom Gemeinderat mit Verordnung festgelegt werde.

Indem es sich um einen automationsunterstützt erstellten Bescheid handle, fänden sich darin generell-abstrakte Formulierungen, wie den Hinweis auf § 101 BAO im Falle des Vorliegens von Miteigentum oder den Klammerausdruck „bei Wohnungseigentum: Gemeinschaft der Miteigentümer lt. Zurechnung des Finanzamtes“, welche den Bescheid nicht rechtswidrig machten. Der Steuergegenstand sei durch Verweis auf die Adresse des steuergegenständlichen Grundbesitzes, auf die Einlagezahl laut Grundbuch sowie die dort einliegenden Grundstücksnummern ausreichend konkretisiert, ebenso sei ein Verweis auf den Einheitswertbescheid des Finanzamtes vorhanden.Indem es sich um einen automationsunterstützt erstellten Bescheid handle, fänden sich darin generell-abstrakte Formulierungen, wie den Hinweis auf Paragraph 101, BAO im Falle des Vorliegens von Miteigentum oder den Klammerausdruck „bei Wohnungseigentum: Gemeinschaft der Miteigentümer lt. Zurechnung des Finanzamtes“, welche den Bescheid nicht rechtswidrig machten. Der Steuergegenstand sei durch Verweis auf die Adresse des steuergegenständlichen Grundbesitzes, auf die Einlagezahl laut Grundbuch sowie die dort einliegenden Grundstücksnummern ausreichend konkretisiert, ebenso sei ein Verweis auf den Einheitswertbescheid des Finanzamtes vorhanden.

Auch durch die in der ursprünglichen Berufung vorgebrachten Punkte, welche auch als gegen den angefochtenen Bescheid gerichtet gelten, vermöge der Berufungswerber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25. August 2017, LVwG-AV-704/001-2017, wurde das Verfahren über die Säumnisbeschwerde wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** eingestellt.

Mit Schreiben vom 24. August 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Berufungsbescheid vom 25. Juli 2017, Zahl ***, des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte Folgendes vor:

Der Beschwerdeführer habe am Gemeindeamt Akteneinsicht in gegenständlicher Sache verlangt, indem er den Verdacht gehabt habe, dass der Gemeindevorstand gar keine Sitzung abgehalten habe. Er habe Einsicht in ein allenfalls vorhandenes Sitzungsprotokoll des Gemeindevorstandes vom 25. Juli 2017 begehrt, welche jedoch verweigert worden sei. Er vermute, dass in der Zwischenzeit das fehlende Protokoll nachträglich angefertigt worden sei. Es sei ihm, als er ein anderes Sitzungsprotokoll sehen habe wollen, mitgeteilt worden, dass dies nicht ginge, indem dieses vom Gemeindevorstand noch nicht genehmigt und noch nicht unterschrieben sei. Er habe erfahren, dass die Protokolle der Sitzungen des Gemeindevorstandes erst nachträglich angefertigt und bei der nächsten Gemeindevorstandssitzung unterschrieben würden.

Wegen des Verfahrensablaufes müsse der Bescheid dem unterfertigten Bürgermeister zugerechnet werden, der aber nicht zuständig sei, weil bei Bescheiderlassung die Genehmigung des Gemeindevorstand-Sitzungsprotokolles noch nicht vorgelegen sei. Es liege auch mangelnde Beschlussdeckung vor, weil der Gemeindevorstand, wenn überhaupt, nur über die Abweisung an sich abgestimmt habe. Des Weiteren würden Verfahrensmängel und Begründungsfehler, wie fehlende Tatsachenfeststellungen sowohl in den Abgabenfestsetzungsbescheiden als auch im Berufungsbescheid vorliegen. Durch die verweigerte Akteneinsicht sei dem Beschwerdeführer das Recht auf Parteiengehör genommen worden, er könne nicht überprüfen, ob eine Gemeindevorstandssitzung stattgefunden habe. Wenn lediglich über die Abweisung entschieden wurde, sei der Bescheid rechtswidrig. Das Sitzungsprotokoll sei erst bei der nächsten Gemeindevorstandssitzung, glaublich am 11. August 2017, unterfertigt worden, der Bescheid sei jedoch mit 25. Juli 2017 datiert.

Es liege inhaltliche Rechtswidrigkeit vor, indem der Spruch hinsichtlich des Steuerobjektes nicht konkretisiert sei, an der angeführten Adresse kein landwirtschaftliches Grundstück sei, das von der Grundsteuer A betroffen sein könne.

Der Bescheid sei durch eine Botin der Gemeinde zugestellt worden, die die Erledigung habe lesen können, wodurch der Grundsatz des Briefgeheimnisses und Privatlebens verletzt werde.

Beantragt werde die Aufhebung des Berufungsbescheides wegen Unzuständigkeit des Bürgermeisters sowie wegen Verfahrens-/Feststellungsmängel, in eventu Aufhebung der Grundsteuer-Festsetzungsbescheide wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Für den Fall, dass der Bescheid nicht wegen Unzuständigkeit des Bürgermeisters aufgehoben werde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

2. Rechtsgrundlagen:

2.1.

Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961,
in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013:
Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, , in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 70/2013:

§ 1. (1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins, (1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

Akteneinsicht

§ 90. (1) Die Abgabenbehörde hat den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der Akten und Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist. Blinden oder hochgradig sehbehinderten Parteien, die nicht durch Vertreter (§§ 80ff) vertreten sind, ist auf Verlangen der Inhalt von Akten und Aktenteilen durch Verlesung oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in sonst geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.Paragraph 90, (1) Die Abgabenbehörde hat den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der Akten und Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist. Blinden oder hochgradig sehbehinderten Parteien, die nicht durch Vertreter (Paragraphen 80 f, f,) vertreten sind, ist auf Verlangen der Inhalt von Akten und Aktenteilen durch Verlesung oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in sonst geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.

(2) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte und dergleichen), deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen würde.

(3) Gegen eine Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 252. (1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.Paragraph 252, (1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

(2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-,
Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.
(2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, , Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Absatz eins, sinngemäß.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. …Paragraph 279, (1) Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. …

2.2.

Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom 17. Dezember 2009 über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer:

Für die Berechnung des Jahresbetrages der Grundsteuer wird der Hundertsatz (Hebesatz) des Steuermessbetrages oder des auf die Gemeinde entfallenden Teiles des Steuermessbetrages wie folgt festgelegt:

1. Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 500 v.H

2. Grundsteuer für sonstige Grundstücke (Grundsteuer B) 500 v.H

2.3.

Grundsteuergesetz 1955, BGBl. 149/1955,
in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2010:
Grundsteuergesetz 1955, Bundesgesetzblatt 149 aus 1955,, , in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 34/2010:

§ 9. (1) Schuldner der Grundsteuer ist der Eigentümer oder, wenn der Steuergegenstand ein grundstücksgleiches Recht ist, der Berechtigte. Paragraph 9, (1) Schuldner der Grundsteuer ist der Eigentümer oder, wenn der Steuergegenstand ein grundstücksgleiches Recht ist, der Berechtigte.

§ 18. (1) Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermeßbetrag auszugehen. …Paragraph 18, (1) Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermeßbetrag auszugehen. …

§ 27. (1) Der Jahresbetrag der Steuer ist nach einem Hundertsatz (Hebesatz) des Steuermeßbetrages oder des auf die Gemeinde entfallenden Teiles des Steuermeßbetrages zu berechnen. Der Hebesatz wird nach Maßgabe der Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung von der Gemeinde festgesetzt. …Paragraph 27, (1) Der Jahresbetrag der Steuer ist nach einem Hundertsatz (Hebesatz) des Steuermeßbetrages oder des auf die Gemeinde entfallenden Teiles des Steuermeßbetrages zu berechnen. Der Hebesatz wird nach Maßgabe der Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung von der Gemeinde festgesetzt. …

§ 28. Der Jahresbetrag der Steuer ist mit Steuerbescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Steuerbescheid zu erlassen ist.Paragraph 28, Der Jahresbetrag der Steuer ist mit Steuerbescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Steuerbescheid zu erlassen ist.

§ 28b. (1) Das Recht, die Grundsteuer festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.Paragraph 28 b, (1) Das Recht, die Grundsteuer festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, im Falle der Hinterziehung zehn Jahre.

(3) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.

(4) Die Verjährung wird durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde oder dem für die Festsetzung des Meßbetrages zuständigen Finanzamt unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

NÖ Gemeindeordnung 1973:

§ 44. (1) Der Gemeinderat, der Gemeindevorstand (Stadtrat) und die Gemeinderatsausschüsse fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen.Paragraph 44, (1) Der Gemeinderat, der Gemeindevorstand (Stadtrat) und die Gemeinderatsausschüsse fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen.

(2) Der Gemeinderat, der Gemeindesvorstand (Stadtrat) sowie die Gemeinderatsausschüsse treten zu ihren Sitzungen nach Bedarf zusammen. Der Gemeinderat hat jedenfalls mindestens einmal in jedem Vierteljahr, der Gemeindevorstand (Stadtrat) einmal in zwei Monaten zusammenzutreten.

(3) Die folgenden Bestimmungen für die Geschäftsführung des Gemeinderates gelten sinngemäß auch für den Gemeindevorstand (Stadtrat), jedoch mit der Maßgabe, dass der Bürgermeister an der Abstimmung nicht teilnimmt, und für die Gemeinderatsausschüsse, soweit in den §§ 56 und 57 nicht anderes bestimmt wird.(3) Die folgenden Bestimmungen für die Geschäftsführung des Gemeinderates gelten sinngemäß auch für den Gemeindevorstand (Stadtrat), jedoch mit der Maßgabe, dass der Bürgermeister an der Abstimmung nicht teilnimmt, und für die Gemeinderatsausschüsse, soweit in den Paragraphen 56 und 57 nicht anderes bestimmt wird.

§ 53. (1) Über jede Sitzung des Gemeinderates ist eine Verhandlungsschrift (Sitzungsprotokoll) zu führen. Das Sitzungsprotokoll hat jedenfalls zu enthalten:Paragraph 53, (1) Über jede Sitzung des Gemeinderates ist eine Verhandlungsschrift (Sitzungsprotokoll) zu führen. Das Sitzungsprotokoll hat jedenfalls zu enthalten:

1. Ort, Tag und Stunde des Beginnes und der Beendigung der Sitzung;

2. den Namen des Vorsitzenden, der anwesenden und abwesenden, entschuldigten und unentschuldigten Mitglieder des Gemeinderates sowie der (des) Schriftführer(s);

3. die Feststellung der Beschlußfähigkeit;

3a. die Entscheidung über Einwendungen gegen die Verhandlungsschrift der letzten Sitzung;

4. die Beratungsgegenstände der Tagesordnung in der Reihenfolge, in welcher sie zur Verhandlung gelangen;

5. alle in der Sitzung gestellten Anträge und gefaßten Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis. Die Gegenstimmen und die Stimmenthaltungen sind - außer bei geheimen Abstimmungen - namentlich anzuführen. Bei einheitlichem Stimmverhalten der anwesenden Mitglieder einer Wahlpartei genügt die Bezeichnung der Wahlpartei.

(2) Mit der Abfassung des Sitzungsprotokolles sind Mitglieder des Gemeinderates oder Gemeindebedienstete als Schriftführer zu betrauen. Die Protokollführung kann durch Geräte zur Schallaufzeichnung unterstützt werden.

(3) Das Sitzungsprotokoll ist längstens binnen zwei Wochen nach der Sitzung zu erstellen. Nach der Erstellung ist das Sitzungsprotokoll vom Vorsitzenden und dem (den) Schriftführer(n) zu unterfertigen. Eine Ausfertigung ist danach umgehend jedem im Sinne des Abs. 4 zur Fertigung des Sitzungsprotokolls namhaft gemachten Mitglied des Gemeinderates zur Verfügung zu stellen. Wenn die nächste Gemeinderatssitzung innerhalb von zwei Wochen stattfindet, ist das Protokoll jedem zur Fertigung namhaft gemachten Mitglied des Gemeinderates mit der Einladung zur nächsten Gemeinderatssitzung zuzustellen.(3) Das Sitzungsprotokoll ist längstens binnen zwei Wochen nach der Sitzung zu erstellen. Nach der Erstellung ist das Sitzungsprotokoll vom Vorsitzenden und dem (den) Schriftführer(n) zu unterfertigen. Eine Ausfertigung ist danach umgehend jedem im Sinne des Absatz 4, zur Fertigung des Sitzungsprotokolls namhaft gemachten Mitglied des Gemeinderates zur Verfügung zu stellen. Wenn die nächste Gemeinderatssitzung innerhalb von zwei Wochen stattfindet, ist das Protokoll jedem zur Fertigung namhaft gemachten Mitglied des Gemeinderates mit der Einladung zur nächsten Gemeinderatssitzung zuzustellen.

(4) Jede im Gemeinderat vertretene Partei hat ein Mitglied des Gemeinderates namhaft zu machen, das spätestens bei der nächsten Sitzung des Gemeinderates das Protokoll unterfertigt. Wenn kein Mitglied einer im Gemeinderat vertretenen Partei bei der Sitzung anwesend war, unterbleibt die Unterfertigung durch einen Vertreter dieser Partei. Eine allfällige Unterschriftsverweigerung ist im Protokoll zu vermerken. Die Nachweise über die ordnungsgemäße Einladung der nicht erschienenen Gemeinderatsmitglieder sind dem Protokoll anzuschließen.

(5) Den Mitgliedern des Gemeinderates steht es frei, gegen den Inhalt des Sitzungsprotokolls schriftlich spätestens in der nächsten Sitzung Einwendungen zu erheben, worüber in derselben Sitzung zu beschließen ist. Werden keine Einwendungen erhoben, gilt das Protokoll als genehmigt. Werden Einwendungen erhoben, ist über die Einwendungen eine Abstimmung durchzuführen und nach Erledigung aller Einwendungen das Sitzungsprotokoll als Ganzes einer Genehmigung zuzuführen.

(6) Die Einsichtnahme in das genehmigte Sitzungsprotokoll öffentlicher Gemeinderatssitzungen sowie die Herstellung von Abschriften ist während der Parteienverkehrszeiten im Gemeindeamt jedermann erlaubt. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten müssen auch Kopien auf Kosten des Verlangenden hergestellt oder das Sitzungsprotokoll in jeder anderen technisch möglichen Weise auf Kosten des Verlangenden zur Verfügung gestellt werden. Das genehmigte Sitzungsprotokoll öffentlicher Gemeinderatssitzungen darf im Internet veröffentlicht werden.

(7) Die Einsichtnahme in das genehmigte Sitzungsprotokoll nicht-öffentlicher Gemeinderatssitzungen ist den Gemeinderäten erlaubt. Jedem zur Fertigung des Sitzungsprotokolls namhaft gemachten Mitglied des Gemeinderates ist unter Hinweis auf das Amtsgeheimnis auf Verlangen eine Kopie des Sitzungsprotokolls kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Sitzungsprotokolle über nicht-öffentliche Gemeinderatssitzungen sind gesondert abzulegen.

Besondere Bestimmungen für den Gemeindevorstand (Stadtrat)

§ 56. (1) Der Gemeindevorstand (Stadtrat) ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Wenn ein Vertreter des Bürgermeisters (§ 27) den Vorsitz führt, genügt insgesamt die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Eine öffentliche Kundmachung der Tagesordnung unterbleibt.Paragraph 56, (1) Der Gemeindevorstand (Stadtrat) ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Wenn ein Vertreter des Bürgermeisters (Paragraph 27,) den Vorsitz führt, genügt insgesamt die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Eine öffentliche Kundmachung der Tagesordnung unterbleibt.

(2) Zu einem gültigen Beschluss ist, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates) erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt jene Anschauung als zum Beschluss erhoben, der der erste Vizebürgermeister beitritt.

(3) Über die Sitzungen des Gemeindevorstandes (Stadtrates) ist ein Sitzungsprotokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und je einem Mitglied der im Gemeindevorstand (Stadtrat) vertretenen Parteien sowie von dem (den) Schriftführer(n) zu unterfertigen ist. Den Mitgliedern des Gemeinderates steht das Recht auf Einsichtnahme in das Sitzungsprotokoll zu. Jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei ist unter Hinweis auf das Amtsgeheimnis auf Verlangen eine Kopie des Sitzungsprotokolls kostenlos zur Verfügung zu stellen.

3. Würdigung:

3.1.

Zu Spruchpunkt 1:

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass weder die im Rahmen der Grundsteuermessbescheide des Finanzamtes *** herangezogenen Berechnungsgrundlagen noch die im abgeleiteten Bescheid der Marktgemeinde *** ermittelten Grundlagen der Abgabenvorschreibung in Gestalt der Bescheide des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 17. Oktober 2016, ***, sowie vom 18. Mai 2017, ***, strittig sind.

Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr darauf reduzieren, dass der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, dass der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** nicht rechtmäßig zustande gekommen sei, daher nicht dem Gemeindevorstand, sondern dem Bürgermeister zuzurechnen sei und diverse Verfahrensmängel und Begründungsfehler vorlägen.

Mit Bescheid des Finanzamtes *** vom 7. September 2016, Zl. ***, wurde mit Wirkung ab 1. Jänner 2015 für die im Eigentum des Beschwerdeführers befindliche Liegenschaft ein neuer Grundsteuermessbescheid erlassen.

Mit Bescheid des Finanzamtes *** vom 17. Jänner 2017, Zl. ***, wurde mit Wirkung ab 1. Jänner 2015 der mit Bescheid des Finanzamtes *** vom 17. Jänner 2017 zu *** festgestellte Einheitswert und der mit Bescheid des Finanzamtes *** vom 17. Jänner 2017, Zl. *** festgesetzte Grundsteuermessbetrag zerlegt.

Bei diesen Bescheiden des Finanzamtes handelt es sich um Messbescheide im Sinne des § 252 BAO.Bei diesen Bescheiden des Finanzamtes handelt es sich um Messbescheide im Sinne des Paragraph 252, BAO.

Steuermessbescheide sind Grundlagenbescheide für Abgabenbescheide (Ritz, BAO-Kommentar5, Rz 1 zu § 194 BAO; VwGH 28.4.2005, Zl. 2004/16/0229).Steuermessbescheide sind Grundlagenbescheide für Abgabenbescheide (Ritz, BAO-Kommentar5, Rz 1 zu Paragraph 194, BAO; VwGH 28.4.2005, Zl. 2004/16/0229).

Dem Abgabenbescheid (Grundsteuerbescheid) des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 17. Oktober 2016, Aktenzeichen ***, liegt folglich die mit dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes *** vom 7. September 2016 getroffene Bemessung des Grundsteuermessbetrages zu Grunde.

Dem Abgabenbescheid (Grundsteuerbescheid) des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 18. Mai 2017, Aktenzeichen ***, liegt folglich die mit dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes *** vom 17. Jänner 2017 getroffene Bemessung des Grundsteuermessbetrages zu Grunde.

Die abgeleiteten Abgabenbescheide (Grundsteuerbescheide) sind an die im Spruch der o.a. Grundlagenbescheide getroffenen Feststellungen gebunden. An diese Grundsteuermessbescheide ist die Abgabenbehörde bei der Festsetzung der Grundsteuer gebunden sowohl hinsichtlich des festgesetzten Grundsteuermessbetrages als auch hinsichtlich des festgesetzten Wirksamkeitsbeginnes. Dementsprechend ist eine rückwirkende Grundsteuerfestsetzung auf der Grundlage eines rückwirkend wirksamen Grundsteuermessbescheides innerhalb der Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäß § 28b Abs. 2 Grundsteuergesetz 1955 rechtmäßig und geboten.Die abgeleiteten Abgabenbescheide (Grundsteuerbescheide) sind an die im Spruch der o.a. Grundlagenbescheide getroffenen Feststellungen gebunden. An diese Grundsteuermessbescheide ist die Abgabenbehörde bei der Festsetzung der Grundsteuer gebunden sowohl hinsichtlich des festgesetzten Grundsteuermessbetrages als auch hinsichtlich des festgesetzten Wirksamkeitsbeginnes. Dementsprechend ist eine rückwirkende Grundsteuerfestsetzung auf der Grundlage eines rückwirkend wirksamen Grundsteuermessbescheides innerhalb der Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäß Paragraph 28 b, Absatz 2, Grundsteuergesetz 1955 rechtmäßig und geboten.

Die im Gesetz (vgl. § 252 BAO) ausdrücklich - auch für den Fall, dass Messbescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind - normierte Bindung an den Spruch solcher Bescheide schließt es aus, dass die die Grundsteuer festsetzende Behörde bei der Grundsteuerfestsetzung eine andere Beurteilung zugrunde legt als jene, die im vorangegangenen Messbescheid zum Ausdruck kommt (vgl. VwGH vom 20.1.1992, ZI. 91/15/0134).Die im Gesetz vergleiche Paragraph 252, BAO) ausdrücklich - auch für den Fall, dass Messbescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind - normierte Bindung an den Spruch solcher Bescheide schließt es aus, dass die die Grundsteuer festsetzende Behörde bei der Grundsteuerfestsetzung eine andere Beurteilung zugrunde legt als jene, die im vorangegangenen Messbescheid zum Ausdruck kommt vergleiche VwGH vom 20.1.1992, ZI. 91/15/0134).

Im Verfahren zur Festsetzung der Grundsteuer erhobene Einwendungen gegen das Zutreffen der im Messbescheid getroffenen Entscheidungen erweisen sich als unbegründet (vgl. VwGH vom 24.1.2001, ZI. 2000/16/0579).Im Verfahren zur Festsetzung der Grundsteuer erhobene Einwendungen gegen das Zutreffen der im Messbescheid getroffenen Entscheidungen erweisen sich als unbegründet vergleiche VwGH vom 24.1.2001, ZI. 2000/16/0579).

Mit seinem Vorbringen zeigte der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides der Abgabenbehörde zweiter Instanz bzw. der mit dieser Berufungsentscheidung bestätigten Grundsteuerbescheide der Abgabenbehörde erster Instanz nicht auf. Mit dem Grundsteuerbescheid vom 17. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer auf Basis des Grundsteuermessbescheides vom 7. September 2016 dem Grunde und der Höhe nach mit Recht die Grundsteuer zum 1. Jänner 2015 für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft vorgeschrieben.

Mit dem Grundsteuerbescheid vom 18. Mai 2017 wurde dem Beschwerdeführer auf Basis des Grundsteuermessbescheides vom 17. Jänner 2017 dem Grunde und der Höhe nach mit Recht die Grundsteuer zum 1. Jänner 2015 für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft vorgeschrieben.

Hinweise dahingehend, dass dem angefochtenen Bescheid keine Beschlussfassung des Gemeindevorstandes zugrunde gelegen habe, sind nicht vorhanden. Entsprechend dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere dem verfahrensrelevanten Protokoll der Sitzung des Gemeindevorstandes vom 25. Juli 2017 wurde ein der Bescheidausfertigung entsprechendes Bescheidkonzept in der Sitzung des Gemeindevorstandes am 25. Juli 2017 zur Abstimmung gebracht und einstimmig angenommen. Die Unterfertigung des Sitzungsprotokolls über die Sitzung des Gemeindevorstandes in der nächsten Sitzung des Gemeindevorstandes entspricht den - oben wiedergegebenen - einschlägigen Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973. Der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides nach der Abstimmung, jedoch vor Unterfertigung des Sitzungsprotokolles, stehen keine rechtlichen Hindernisse entgegen, handelt es sich bei der Unterfertigung des Sitzungsprokolls nicht um die Abstimmung, sondern ausschließlich um die Beurkundung derselben. Es bestehen solchermaßen keine Zweifel an der Beschlussdeckung des verfahrensgegenständlichen Bescheides.

Auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten „sonstigen Verfahrensfehler“ sind nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Die Konkretisierung des Steuerobjektes mit EZ ***, KG ***, ist ausreichend, ob die Bezeichnung „Grundsteuer A“ oder „Grundsteuer B“ zutrifft, ist nicht verfahrensrelevant. Auch die Anführung von abstrakten, nicht verfahrensrelevanten Rechtskonstruktionen und deren Rechtsfolgen, wie etwa Miteigentum oder Wohnungseigentum, in den erstinstanzlichen Abgabenbescheiden führt nicht zu einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.

Zutreffend wurde dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht in das Protokoll der Sitzung des Gemeindevorstandes vom 25. Juli 2017 seitens der Abgabenbehörde (sowie des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich) aus dem Grunde des § 56 Abs. 3 zweiter Satz NÖ Gemeindeordnung 1973 sowie des § 90 Abs. 2 BAO nicht gewährt (das berechtigte Interesse dritter Personen besteht etwa im Interesse der Mitglieder des Gemeindevorstandes an der Geheimhaltung ihres Abstimmungsverhaltens). Zutreffend wurde dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht in das Protokoll der Sitzung des Gemeindevorstandes vom 25. Juli 2017 seitens der Abgabenbehörde (sowie des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich) aus dem Grunde des Paragraph 56, Absatz 3, zweiter Satz NÖ Gemeindeordnung 1973 sowie des Paragraph 90, Absatz 2, BAO nicht gewährt (das berechtigte Interesse dritter Personen besteht etwa im Interesse der Mitglieder des Gemeindevorstandes an der Geheimhaltung ihres Abstimmungsverhaltens).

Dem Beweisantrag auf Einvernahme sämtlicher Mitglieder des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** zum Beweis dafür, dass das Sitzungsprotokoll über die Sitzung des Gemeindevorstandes vom 25. Juli 2017 erst nach der Bescheiderlassung angefertigt und noch später unterschrieben wurde, war nicht Folge zu geben, indem dieser Umstand nicht strittig ist, sondern als Tatsache feststeht, jedoch – wie oben dargelegt – keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides herbeiführt.

Die Einvernahme eines namentlich genannten Mitgliedes des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** zum Beweis dafür, dass dieser jedenfalls 6 Monate nach Einbringung der Berufung vom 7. November 2016 noch nichts von dieser Berufung gewusst habe, war nicht Folge zu geben, indem dieses Beweisthema entbehrlich ist. Jedenfalls ist aktenkundig und erwiesen, dass die verfahrensrelevante Sitzung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde ***, in der die Entscheidung über das Rechtsmittel des Beschwerdeführers getroffen wurde, am 25. Juli 2017 stattfand und ist es unerheblich, ob und zu welchem Zeitpunkt vor der Sitzung das namhaft gemachte Gemeindevorstandsmitglied über die Einbringung der Berufung Kenntnis erlangte.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Finanzrecht; Grundsteuer; Messbescheid; Abgabenbescheid;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1088.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten